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AS 2025 101

AS 2025 101 (KBFHV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. April 20181 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Zeitlicher GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für:a. Institutionen nach dem 2. Kapitel, die spätestens am 31. Dezember 2026 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot wesentlich erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;b. Projekte mit Innovationscharakter nach dem 3. Kapitel, die spätestens am 31. Dezember 2026 beginnen;c. Subventionserhöhungen nach dem 4. Kapitel, die spätestens auf den 31. Dezember 2026 wirksam werden;d. Projekte nach dem 5. Kapitel, bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts spätestens am 31. Dezember 2026 begonnen wird.

Art. 40 Finanzhilfen nach dem 2. und 3. Kapitel1 Bis zum 31. März 2025 können eingereicht werden:a. Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. März 2025 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot wesentlich erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. März 2025 beginnen.2 Bis zum 30. Dezember 2026 können eingereicht werden:a. Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die spätestens am 31. Dezember 2026 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot wesentlich erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die spätestens am 31. Dezember 2026 beginnen.

Art. 41 Finanzhilfen nach dem 4. und 5. Kapitel1 Bis zum 31. März 2025 können eingereicht werden:a. Gesuche um Finanzhilfen für Subventionserhöhungen (4. Kapitel), die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. März 2025 wirksam werden;b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte (5. Kapitel), bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. März 2025 begonnen wird.2 Bis zum 30. Dezember 2026 können eingereicht werden:a. Gesuche um Finanzhilfen für Subventionserhöhungen (4. Kapitel), die bis spätestens am 31. Dezember 2026 wirksam werden; b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte (5. Kapitel), bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts bis spätestens am 31. Dezember 2026 begonnen wird.

Art. 42 Abs. 55 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

29. Januar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi