AS 2025 109
Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 49a Einfuhr nicht zugelassener verwendungsfertiger Arzneimittel durch zwischenstaatliche Organisationen und internationale InstitutionenSoweit zwischenstaatliche Organisationen und internationale Institutionen aufgrund eines Abkommens mit der Schweiz betreffend Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen berechtigt sind, Gegenstände für ihren amtlichen Gebrauch einzuführen, dürfen sie ein verwendungsfertiges Humanarzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, zur Sicherstellung der amtlichen Tätigkeit und zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der erforderlichen Menge einführen, sofern das Arzneimittel:a. unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes des medizinischen Dienstes der Organisation oder Institution eingeführt wird;b. ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch innerhalb der Organisation oder der Institution bestimmt ist; undc. in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen ist oder von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens zugelassen wurde.
II
Diese Verordnung tritt am 15. März 2025 in Kraft.
12. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |