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AS 2025 113

Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt

Präambel

Originaltext

Änderung von Kapitel 2

Angenommen durch die Vertragsstaaten des CLNI 2012 im vereinfachten Verfahren zur Änderung von Haftungshöchstbeträge1 am 1. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. März 2025

Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. i–v und d1.Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in den Artikeln 7 und 8 genannten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt: a) für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung:i) für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförderung von Gütern dient, insbesondere ein Fahrgastschiff, 450 Rechnungseinheiten2 je Kubikmeter Wasserverdrängung des Schiffes bei höchstzulässigem Tiefgang, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebskraft um 1 576 Rechnungseinheiten3 je kW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen,ii) für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung der Beförderung von Gütern dient, 450 Rechnungseinheit4 je Tonne Tragfähigkeit des Schiffes, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebskraft um 1 576 Rechnungseinheit5 je kW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen,iii) für ein Schub- oder Schleppboot 1 576 Rechnungseinheiten6 je kW Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen,iv) für ein Schubboot, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, erhöht sich der nach Ziffer iii errechnete Haftungshöchstbetrag um 225 Rechnungseinheiten7 je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter; diese Erhöhung tritt insoweit nicht ein, als nachgewiesen wird, dass das Schubboot für einen oder mehrere dieser Schubleichter Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbracht hat,v) für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens andere mit diesem Schiff fest gekoppelte Schiffe fortbewegt, erhöht sich der nach Ziffer i, ii oder iii errechnete Haftungshöchstbetrag um 225 Rechnungseinheiten8 je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der anderen Schiffe; diese Erhöhung tritt insoweit nicht ein, als nachgewiesen wird, dass dieses Schiff für eines oder mehrere der gekoppelten Schiffe Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbracht hat,d) in keinem Fall dürfen die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung 450 400 Rechnungseinheiten9 und für alle übrigen Ansprüche 225 200 Rechnungseinheiten10 unterschreiten.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b1.Die Haftungshöchstbeträge errechnen sich für ein Schiff, das gefährliche Güter befördert, für Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit dieser Güter verursacht worden sind, wie folgt:a) für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung das Doppelte des nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a errechneten Haftungshöchstbetrags, mindestens aber 11 260 000 Rechnungseinheiten11;b) für alle übrigen Ansprüche das Doppelte des nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b errechneten Haftungshöchstbetrags, mindestens aber 11 260 000 Rechnungseinheiten12.

Art. 8 Abs. 11.Für aus demselben Ereignis entstandene Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes errechnet sich der Haftungshöchstbetrag für dieses Schiff aus einem Betrag von 112 600 Rechnungseinheiten13 multipliziert mit:a) der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf; oderb) wenn die Anzahl der Reisenden, die das Schiff befördern darf, nicht vorgeschrieben ist, mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des Ereignisses tatsächlich befördert hat.Der Haftungshöchstbetrag darf jedoch 2 252 000 Rechnungseinheiten14 nicht unterschreiten.

Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b sowie 32. a) Erhöht sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Haftungshöchstbetrag für ein Schubboot, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, für die aus dem Ereignis entstandenen Ansprüche um 225 Rechnungseinheiten15 je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter, so vermindert sich für jeden Schubleichter der Haftungshöchstbetrag für die aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um 225 Rechnungseinheiten16 je Tonne Tragfähigkeit des Schubleichters.b) Erhöht sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Haftungshöchstbetrag für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens andere mit diesem Schiff fest gekoppelte Schiffe fortbewegt hat, für die aus dem Ereignis entstandenen Ansprüche um 225 Rechnungseinheiten17 je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der fest gekoppelten Schiffe, so vermindert sich für jedes fest gekoppelte Schiff der Haftungshöchstbetrag für die aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um 225 Rechnungseinheiten18 je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung des fest gekoppelten Schiffes.3.Für die nach Artikel 7 errechneten Haftungshöchstbeträge gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 ist jedoch mit der Massgabe anzuwenden, dass statt 225 Rechnungseinheiten19 jeweils 450 Rechnungseinheiten20 zugrunde zu legen sind.