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AS 2025 15

Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte
vom 23. Dezember 2024

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091,

verordnet:

1. Abschnitt Förderziele

Art. 1

Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel:

  • a. einem breiten Publikum die Auseinandersetzung mit einer Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu ermöglichen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken;

  • b. den Wissensausbau und den Fachdialog zu relevanten kulturpolitischen Themen zu ermöglichen.

2. Abschnitt Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze

Der Bund kann eigene Vorhaben durchführen, Dritte mit der Durchführung beauftragen oder Vorhaben Dritter unterstützen.

Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

Art. 3 Förderbereiche

Es können die folgenden Vorhaben unterstützt werden:

  • a. Vorhaben für ein breites Publikum;

  • b. Vorhaben zu kulturpolitischen Themen.

3. Abschnitt Fördervoraussetzungen

Art. 4 Vorhaben für ein breites Publikum

Für die Unterstützung müssen Vorhaben für ein breites Publikum die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse.

  • b. Sie streben eine Gesamtbesucherzahl von mindestens 10 000 Personen an; Vorhaben, die über einen längeren Zeitraum oder an verschiedenen Orten durchgeführt werden, müssen als zu einem Gesamtprogramm gehörend erkennbar sein.

  • c. Sie sind öffentlich und möglichst barrierefrei zugänglich.

  • d. Sie sind nicht gewinnorientiert.

  • e. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.

Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie für die entsprechenden kulturellen Ausdrucksformen oder für die Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind oder wenn sie ein breites Publikum ansprechen und die Teilhabe verschiedener Sprach- und Kulturgemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen ermöglichen.

Art. 5 Vorhaben zu kulturpolitischen Themen

Für die Unterstützung müssen Vorhaben zu kulturpolitischen Themen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie tragen zum Wissensaufbau und zum Fachdialog zwischen den verschiedenen Kulturakteuren bei oder verstärken die Zusammenarbeit zwischen der Kultur und anderen Politikbereichen.

  • b. Sie sind als Veranstaltungen, Workshops, Studien oder andere Formate des Wissensgewinns konzipiert und behandeln kulturpolitische Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die der Kulturpolitik des Bundes in den Jahren 2025–2028 entsprechen.

  • c. Sie sind nicht gewinnorientiert.

  • d. Sie sind fachlich fundiert.

  • e. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.

4. Abschnitt Förderkriterien und Bemessung der Beiträge

Art. 6 Förderkriterien

Das Bundesamt für Kultur (BAK) beurteilt die Vorhaben nach folgenden Förderkriterien:

  • a. Klarheit und Plausibilität des Konzepts;

  • b. inhaltliche und fachliche Qualität des Vorhabens.

Art. 7 Bemessung der Beiträge

Die Beiträge betragen:

  • a. für Vorhaben für ein breites Publikum: bis zu 20 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 200 000 Franken pro Vorhaben;

  • b. für Vorhaben zu kulturpolitischen Themen: bis zu 75 Prozent der Kosten pro Vorhaben.

Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.

5. Abschnitt Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 8 Verfahren

Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.

Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Es kommuniziert in der Ausschreibung die Eingabefristen.

Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 9 Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 10 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

  • a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;

  • b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;

  • c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen;

  • d. dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 29. Oktober 20202 über das Förderkonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

23. Dezember 2024

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

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