Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
(a) Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, der Präsident des Berufungsgerichts und der Präsident des Verwaltungsgerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
(b) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Montenegro gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
(c) Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Treffen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(d) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Montenegro registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
(e) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in inter-nationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
(f) Journalistinnen und Journalisten;
(g) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
(h) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen;
(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihre professionellen Begleitpersonen;
(j) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen;
(k) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige Montenegros besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten;
(l) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
(m) Vertreterinnen und Vertreter von in Montenegro registrierten Religionsgemeinschaften;
(n) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen;
(o) Richterinnen und Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen;
(p) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
(q) Rentnerinnen und Rentner;
(r) Kinder unter sechs Jahren.