Dieses Rahmenübereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die in Anhang C genannten Staaten und internationalen Organisationen auf und tritt am Datum, an dem drei (3) dieser Staaten oder internationalen Organisationen erklärt haben, es als verbindlich zu betrachten, jedoch frühestens am 1. März 2025, in Kraft.
Die Erklärung, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, erfolgt entweder durch Unterzeichnung, die keiner Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder durch Unterzeichnung, die der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, und durch anschliessende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer.
In Bezug auf einen in Anhang C genannten Staat oder eine in Anhang C genannte internationale Organisation, der bzw. die erklärt, dieses Rahmenübereinkommen nach seinem Inkrafttreten als verbindlich zu betrachten, tritt dieses Rahmenübereinkommen vorbehaltlich Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels am Datum der Unterzeichnung, die keiner Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder am Datum der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
Jeder in Anhang C genannte Staat und jede in Anhang C genannte internationale Organisation, der bzw. die erklärt, dieses Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, bezeichnet sich oder eines oder mehrere seiner bzw. ihrer Ministerien, eine oder mehrere seiner bzw. ihrer Departemente, Dienststellen oder anderen Stellen als seine bzw. ihre ausführende(n) Stelle(n), um die Ziele zu erreichen, die in Artikel 1 dieses Rahmenübereinkommens festgelegt sind, wie folgt:
a. Vorbehaltlich Buchstabe b) dieses Absatzes bezeichnet dieser Staat oder diese internationale Organisation sich oder eines oder mehrere seiner bzw. ihrer Ministerien, eine oder mehrere seiner bzw. ihrer Departemente, Dienststellen oder anderen Stellen, die in Anhang C genannt werden, als ausführende Stelle.
b. Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens kann dieser Staat oder diese internationale Organisation vorschlagen, eine oder mehrere, nicht in Anhang C genannte ausführende Stellen zu bezeichnen. In diesem Fall teilt der Verwahrer die Notifikation der vorgeschlagenen Bezeichnung den Parteien und ihrer ausführenden Stelle bzw. ihren ausführenden Stellen mit. Dieses Rahmenübereinkommen tritt für diesen Staat oder diese internationale Organisation nach einer Frist von neunzig (90) Tagen ab dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die Notifikation der vorgeschlagenen Bezeichnung mitgeteilt hat, sofern während dieses Zeitraums von 90 Tagen keine Vertragspartei oder gebührend befugte ausführende Stelle dem Verwahrer die Ablehnung der vorgeschlagenen Bezeichnung notifiziert hat. Geht dem Verwahrer eine ablehnende Stellungnahme zu, tritt dieses Rahmenübereinkommen für diesen Staat oder diese internationale Organisation nicht in Kraft, und dieser Staat oder diese internationale Organisation kann vorschlagen, eine oder mehrere andere Stellen als ausführende Stelle(n) zu bezeichnen, wobei in diesem Fall diese vorgeschlagene Bezeichnung dem gleichen 90-Tage-Verfahren untersteht, wenn die vorgeschlagene(n) ausführende(n) Stelle(n) nicht in Anhang C genannt wird bzw. werden.
Falls ein Staat oder eine internationale Organisation eine seiner bzw. ihrer ausführenden Stellen ermächtigt, in seinem bzw. ihrem Namen Ablehnungen im Rahmen der Verfahren zu notifizieren, die in Absatz 4 Buchstabe b) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 3 oder beiden Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens beschrieben sind, teilt er dem Verwahrer eine schriftliche Notifikation mit, dass diese ausführende Stelle eine solche Befugnis erhalten hat. Eine solche Notifikation kann zu dem Zeitpunkt, in dem der betreffende Staat oder die betreffende internationale Organisation gemäss diesem Artikel erklärt hat, dieses Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, zu dem Zeitpunkt, indem er bzw. sie seine bzw. ihre Beitrittsurkunde gemäss Artikel 14 dieses Rahmenübereinkommens hinterlegt hat, oder zu jedem anderen Zeitpunkt, zu dem er bzw. sie Vertragspartei geworden ist, übermittelt werden.
Beim Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine oder mehrere Vertragsparteien gemäss den Absätzen 1, 3 oder 4 dieses Artikels setzt der Verwahrer einen aktualisierten Anhang A in Umlauf, der die ausführende(n) Stelle(n) der betreffenden Partei(en) einschliesst. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass eine solche Aktualisierung von Anhang A in keiner Weise als Änderung betrachtet werden kann, die den in Absatz 9 dieses Artikels festgelegten Verfahren untersteht.
Für zusätzliche Vertragsparteien tritt dieses Rahmenübereinkommen gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 dieses Rahmenübereinkommens in Kraft.
Vorbehaltlich Absatz 10 dieses Artikels bleibt dieses Rahmenübereinkommen während zehn (10) Jahren in Kraft. Es kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien gemäss dem folgenden Verfahren verlängert werden: Eine Verlängerung tritt für die Vertragsparteien, die in Übereinstimmung mit den in Absatz 2 dieses Artikels beschriebenen Verfahren erklärt haben, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, am Datum in Kraft, an dem drei (3) Vertragsparteien erklärt haben, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten. Wenn eine Partei nach dem Datum des Inkrafttretens einer solchen Verlängerung erklärt, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, tritt diese für die betreffende Partei am Datum in Kraft, an dem sie erklärt, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten.
Dieses Rahmenübereinkommen kann durch einstimmige, schriftlich notifizierte Übereinkunft aller Vertragsparteien jederzeit abgeändert werden. Eine Änderung tritt jeweils für alle Vertragsparteien dreissig (30) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Änderung erhalten hat.
Dieses Rahmenübereinkommen kann jederzeit durch einstimmige, schriftlich notifizierte Übereinkunft aller Vertragsparteien beendet werden. Die Beendigung wird dreissig (30) Tage nach dem Datum rechtswirksam, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Beendigung erhalten hat.