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AS 2025 174

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20231,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. März 20092 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen wird wie folgt geändert:

TitelBundesgesetz
über die Strassentransportunternehmen (STUG)

Gliederungstitel vor Art. 11.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Gegenstand und anwendbares Recht1 Betrifft nur den italienischen Text.1bis Es regelt zudem die Beauftragung von Strassentransportunternehmen im Güterverkehr.

Gliederungstitel vor Art. 2Aufgehoben

Art. 2 BegriffeIn diesem Gesetz gilt als:a. Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583;b. gewerbsmässige Beförderung: jede Beförderung von Personen oder Gütern, für die ein Strassentransportunternehmen eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält;c. Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine natürliche Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.

Gliederungstitel vor Art. 32.Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen

Art. 3 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2 zweiter Satz1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.1bis Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:a. eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;b. die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.1ter Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:a. mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;b. Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;c. für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;d. ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.2 … Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 3a Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr1 Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsabkommens4 und mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz:a. mit Drittstaaten Abkommen über den grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr abschliessen;b. gestützt auf das Protokoll vom 17. Oktober 19535 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister die Teilnahme der Schweiz am multilateralen System der internationalen Güterbeförderung auf der Strasse beschliessen.2 Er kann in den Abkommen und im Beschluss festlegen, von welchen Voraussetzungen nach diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können.3 Er kann Änderungen der Anhänge 1, 3 und 4 des Landverkehrsabkommens genehmigen, um die Entwicklungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen und die damit verbundenen Regelungen gleichwertig umzusetzen.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. d 1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:d. über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen.

Art. 5 Abs. 22 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz1 … Massgebend für dessen Berechnung sind die Anzahl Fahrzeuge sowie deren jeweiliges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis.

Art. 8 Abs. 22 Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.

Art. 8a Beauftragung von Strassentransportunternehmen im GüterverkehrUnternehmen dürfen ein Strassentransportunternehmen nicht mit einer gewerbsmässigen Güterbeförderung beauftragen, sofern die Durchführung des erteilten Auftrages einen Verstoss darstellt gegen:a. die Bestimmungen über das Erfordernis einer Zulassungsbewilligung oder Fahrerbescheinigung nach diesem Gesetz, dem Landverkehrsabkommen6, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1072/20097; oderb. die Kabotagevorschriften des Landverkehrsabkommens oder von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil.2 Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält:a. Name und Sitz des Unternehmens;b. Art der Zulassungsbewilligung;c. Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;d. Zahl der Fahrzeuge.3 Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen:a. Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen;b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b;c. Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit;d. Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; e. Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung.4 Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren.5 Der Bundesrat regelt insbesondere:a. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;b. die Anforderungen an die Datensicherheit;c. die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten.

Art. 9a Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch1 Im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe gibt das BAV den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten auf Anfrage Auskunft darüber, ob ein Strassentransportunternehmen die Voraussetzung des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz erfüllt. 2 Der Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten über die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, d und e erfolgt über das in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/4808 vorgesehene Informationssystem. 3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Anschluss an Informationssysteme für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit abschliessen. Er regelt die Einzelheiten wie die Zuständigkeit für die nationale Koordination und die Zugriffsrechte.4 Auf Anfrage von Drittstaaten gibt das BAV nach Massgabe der im Einzelfall anwendbaren Abkommen die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, d und e bekannt. Das BAV kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. 5 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 4 abschliessen. Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs im Abrufverfahren.

Art. 11 Abs. 1 und 3bis1 Betrifft nur den italienischen Text.3bis Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft.

Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 20241 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden.2 Strassentransportunternehmen nach Artikel 3 Absatz 1bis Buchstabe b, die nach bisherigem Recht über eine Zulassungsbewilligung verfügen, erhalten für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, eine neue Zulassungsbewilligung für die verbleibende Gültigkeitsdauer der bestehenden Zulassungsbewilligung.3 Bis zum Inkrafttreten der für den Informationsaustausch nach Artikel 9a Absatz 2 erforderlichen Abkommen gibt das BAV die Daten den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf Anfrage bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 14. Juni 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 14. Juni 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Oktober 2024 unbenützt abgelaufen.9

2 Es wird auf den 1. Mai 2025 in Kraft gesetzt.

14. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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