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AS 2025 177

Verordnung des UVEK über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19881 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. cIn dieser Verordnung bedeuten:c. Freigabebescheinigung: Bescheinigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Herstellungsunterlagen;

Art. 2 Abs. 2 Bst. a2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung3 anwendbar ist:a. Verordnung (EU) Nr. 2018/11394

Art. 5Aufgehoben

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3 Gesuch und nationaler Anhang3 Schweizerische Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang 1 (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/20125 sind, müssen keine Nachweise und Unterlagen nach Artikel 8 erbringen. Sie müssen jedoch einen nationalen Anhang zum genehmigten Betriebshandbuch einreichen, wo die Unterschiede zwischen der Herstellung nach der vorliegenden Verordnung und jener nach Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben sind.

Art. 13 Abs. 1 erster Satz1 Das BAZL stellt durch eine Betriebsprüfung fest, ob ein Herstellerbetriebsausweis erteilt werden kann. ...

Art. 20 Abs. 22 Bei Betrieben nach Artikel 7 Absatz 3 richtet sich das Intervall für die Betriebsprüfungen nach den Vorgaben von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/20126.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

26. Februar 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti

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