AS 2025 184
Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 18. September 19951 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b sowie Abs. 32 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung3 anwendbar ist:a. Verordnung (EU) Nr. 1321/20144;b. Verordnung (EU) 2018/11395;3 Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 ausgenommen sind.
Art. 3 Abs. 33 In den Anhängen sind festgelegt:a. die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien;b. die allgemeinen Zulassungskriterien und die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen;c. die besonderen Instandhaltungsvorschriften;d. die Herstellungsvorschriften;e. die besonderen Vorschriften zur Verwendbarkeit von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;f. die besonderen Vorschriften für Änderungen am Luftfahrzeug;g. die allgemeinen Betriebsauflagen;h. die Beschriftung.
Art. 4 Abs. 22 Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich für die Standardkategorie nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19886 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb) und für die Sonderkategorie nach den Anhängen dieser Verordnung.
Art. 7 Bst. bDas BAZL stellt aufgrund einer amtlichen Prüfung aus:b. das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung.
Art. 9 Abs. 1bis und 21bis Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/11397 nach der Verordnung (EU) Nr. 748/20128.2 Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird in den Anhängen geregelt.
Art. 10b Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung und befristete Fluggenehmigung1 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. 2 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie, deren Baumusterzulassung ungültig geworden oder durch den Inhaber der Baumusterzulassung aufgegeben worden ist, erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses.3 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung.4 Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie vorübergehend von den Lufttüchtigkeitsanforderungen ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer befristeten Fluggenehmigung.
Art. 11Aufgehoben
Art. 11a Flugbedingungen1 Die Flugbedingungen enthalten die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einschränkungen, Auflagen und allfällige Instandhaltungsanweisungen; sie legen insbesondere die Konfiguration des Luftfahrzeuges fest.2 Bevor eine Fluggenehmigung nach Artikel 10b ausgestellt werden kann, muss beim BAZL die Genehmigung von Flugbedingungen beantragt werden. Alternativ können die Flugbedingungen bei einem anerkannten Entwicklungsbetrieb mit entsprechender Berechtigung beantragt und von diesem ausgestellt werden.3 Das BAZL kann dazu Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 12 Abs. 11 Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggenehmigung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.
Art. 13a Zulassungsbereich von Segelflugzeugen und BallonenDas BAZL legt den Zulassungsbereich für Segelflugzeuge und Ballone in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder zur Fluggenehmigung fest.
Art. 14 Mindestausrüstung von Segelflugzeugen und BallonenDas BAZL legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Segelflugzeuges oder Ballons fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforderungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50).
Gliederungstitel vor Art. 154.Kapitel:
Zulassung, Einbau und Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
Art. 15 ZulassungsverfahrenDas Zulassungsverfahren richtet sich nach demjenigen für die Zulassung von Luftfahrzeugen (3. Kap. 2. Abschn.) für:a. Luftfahrzeugteile oder Ausrüstungen, die zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges, Triebwerkes oder Propellers zugelassen werden;b. die Prüfung der Integration in einem spezifischen Luftfahrzeug, Triebwerk oder Propeller von:1. Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen nach Artikel 16 Buchstabe b,2. Standardteilen gemäss Artikel 16bis.
Art. 16 LufttüchtigkeitsanforderungenFür die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen gelten sinngemäss:a. Artikel 10;b. gegebenenfalls das European Technical Standard Order (ETSO) oder ein anderes von der Schweiz anerkanntes Zulassungsverfahren; oderc. für Standardteile die Standards gemäss Artikel 16bis.
Art. 16bis StandardteileEin Standardteil ist ein Bauteil, welches vom Inhaber der Zulassung des Luftfahrzeuges, Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeug- oder Ausrüstungsteil, in dem das Bauteil verwendet werden soll, als ein solches bezeichnet wird. Standardteile müssen einem anerkannten Standard entsprechen. Als solche gelten insbesondere DIN, MIL Spec, AN, MS und NAS.
Art. 17Aufgehoben
Art. 18 Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen1 Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen in einem Luftfahrzeug, Triebwerk oder Propeller eingebaut und verwendet werden, wenn sie:a. in einem betriebssicheren Zustand sind; undb. Gegenstand einer in der Schweiz anerkannten Freigabebescheinigung sind, die bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt oder instandgehalten wurden.2 Abweichend von Absatz 1 ist der Einbau und die Verwendung von betriebssicheren Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen ohne anerkannte Freigabebescheinigung zulässig, wenn:a. es sich um ein Standardteil handelt; b. es sich um ein Luftfahrzeugteil oder um Ausrüstung handelt, bei denen die Abweichung von den genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produktes hat und der Inhaber der Baumusterzulassung dies in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestätigt;c. es sich um ein Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung für eine gemäss CS-STAN durchzuführende Standardänderung oder Standardreparatur nach Artikel 42 Absatz 4 handelt;d. die Herstellung des Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung vom BAZL im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Änderung gemäss den Artikeln 42–48 bewilligt wurde; odere. es sich bei einem Luftfahrzeug bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg um Luftfahrzeugteile oder um Ausrüstungen handelt, die:1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur oder Steuersysteme eines Luftfahrzeuges sind,2. in Übereinstimmung mit dem Originalteil oder der Originalzeichnung hergestellt wurden,3. für den Einbau in ein spezifisches Luftfahrzeug identifiziert wurden,4. mit der Teilnummer und Herstellerangaben permanent und gut lesbar markiert sind, und5. die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges die Einhaltung der Bedingungen gemäss Ziffern 1–4 überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat.
Art. 19 Abs. 3 und 43 Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.4 Die Technischen Akten können in physischer oder elektronischer Form geführt werden. Elektronische Systeme müssen die Anforderungen nach AMC M.A.305(e) Buchstabe f von Annex I zum Beschluss 2020/002/R9 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) sinngemäss erfüllen und vom BAZL genehmigt werden.
Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen1 Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument in physischer oder elektronischer Form zu führen. 2 Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch jeweils in physischer oder elektronischer Form zu führen. 3 Elektronische Flugreisebücher und Fahrtenbücher haben über einen gesicherten Zugang zu verfügen, und Änderungen in den Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein. 4 Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der physischen oder elektronischen Unterschrift. Die elektronische Unterschrift muss eindeutig einer Person zugeordnet werden können.5 Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b1 In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen in physischer oder elektronischer Form mitzuführen:b. das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung zusammen mit dem Nachweis der Genehmigung der dazugehörigen Flugbedingungen; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtigkeitszeugnis;
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 1bis1 Ein Luftfahrzeug darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:b. die vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstandhaltung durchgeführt worden ist;1bis Artikel 41 bleibt vorbehalten.
Art. 25 Abs. 2 Bst. c und f sowie 2bis2 Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:c. die Instandhaltungsanweisungen (Instandhaltungsprogramme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanweisungen) des Inhabers des Baumusterzeugnisses; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Instandhaltungsprogrammen festlegen (Technische Mitteilungen, Art. 50); liegen keine derartigen Dokumente und Anweisungen vor, gilt die Arbeitsanleitung AC 43.13 der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika;f. in Flugbedingungen enthaltene Instandhaltungsanweisungen (Art. 11a).2bis Bei Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und Helikoptern bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg können Halterinnen und Halter von den empfohlenen Betriebszeiten gemäss Absatz 2 Buchstabe b und den empfohlenen Instandhaltungsanweisungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c abweichen, wenn sie schriftlich mittels Selbstdeklaration gegenüber dem BAZL erklären, die volle Verantwortung für die Abweichungen zu übernehmen. Das BAZL kann Richtlinien in Form einer Technischen Mitteilung (Art. 50) erlassen.
Art. 29 Abs. 3Aufgehoben
Art. 301 Luftfahrzeugbetreiber mit einer Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen müssen über eine Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201410 verfügen.2 Alle Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 200411 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden.
Art. 32 Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge1 Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmotorige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall festgelegt.2 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der VLIb12 ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.3 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Luftfahrzeugen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201413 oder der Verordnung vom 25. August 200014 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp) dazu berechtigt ist, und2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;c. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/201215 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb16 berechtigt sind.4 Instandhaltungsarbeiten nach AMC1 zur Anlage II von Teil ML (Limited pilot-owner maintenance) gemäss Beschluss 2020/002/R17 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) an Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg (Tabelle A) und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg (Tabelle C), die in der Standardkategorie eingetragen sind, dürfen durch die Halterinnen und Halter ausgeführt oder bescheinigt werden (Eigenunterhalt), wenn sie:a. im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster sind; undb. über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen.5 Auf Gesuch hin kann das BAZL Halterinnen und Haltern, welche die Vorausset-zungen von Absatz 4 erfüllen, für bestimmte Kontrollen oder spezifische nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten, welche in den Tabellen A und C nicht aufgeführt sind, eine erweiterte Eigenunterhaltsermächtigung erteilen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).6 Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach Absatz 5 fest, so kann es dem Halter oder der Halterin die Ermächtigung entziehen oder einschränken.
Art. 33 Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone1 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb18;b. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/201219 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb20 berechtigt sind;c. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201421 oder nach VLIp22 dazu berechtigt ist, und 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt.2 Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:a. die Halterinnen oder Halter, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen; b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach VLIp dazu berechtigt ist, und2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;c. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;d. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind.
Art. 34 SonderfälleFür die Instandhaltung an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie gelten die Bestimmungen des 5. Abschnitts, soweit in den Anhängen nicht davon abgewichen wird.
Art. 351 Für die Berechtigung zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie der Sonderkategorie, Unterkategorie «Restricted» sind die Artikel 30, 32 Absätze 1–3 und 33 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben b–d sinngemäss anwendbar.2 In Abweichung von den Artikeln 30–33 ist die Berechtigung von Halterinnen und Haltern sowie Fachpersonen zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Historisch», «Limited», «Ecolight», «Ultraleicht», «Experimental» und «Eigenbau» in den jeweiligen Anhängen geregelt.
Art. 361 Instandhaltungsarbeiten im Ausland dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausgeführt und bescheinigt werden:a. an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen gemäss Artikel 30 sowie an Luftfahrzeugen der Klasse IV der Sonderkategorie, Unterkategorie «Historisch» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind: durch Instandhaltungsbetriebe, die vom BAZL dazu im Einzelfall anerkannt wurden;b. an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Ecolight», «Ultraleicht» und «Eigenbau» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in die diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:1. Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden, 2. Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201423, welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar, oder3. Träger von ausländischen Lizenzen, welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen; ausgeschlossen sind ausländische Lizenzen oder Berechtigungen, die ausschliesslich zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten am eigenen Luftfahrzeug des Lizenzträgers berechtigen;c. an den übrigen Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:1. Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden, 2. Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar.2 Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller-, Instandhaltungsbetriebe oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:a. die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); undb. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).3 Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.4 Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, so kann es verfügen, dass:a. das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Triebwerk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger durchgeführt worden sind;b. solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Hersteller-, Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen werden.5 Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen.
Art. 40 Abs. 11 Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen. Der Instandhaltungsbetrieb oder das verantwortliche Instandhaltungspersonal hat vor der Durchführung des Kontrollfluges intern zu bestätigen, dass die Instandhaltungsarbeiten noch nicht bescheinigt wurden, das Luftfahrzeug jedoch für einen Kontrollflug freigegeben werden kann.
Art. 42 Abs. 1 und 41 Änderungen an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen sowie an genehmigten Flughandbüchern und verbindlichen Instandhaltungsanweisungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; Absatz 4 ist vorbehalten.4 Gemäss CS-STAN durchgeführte Standardänderungen und Standardreparaturen an Luftfahrzeugen gemäss Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt D Punkt 21.A.90B Buchstabe a Nummer 1 bzw. Abschnitt M Punkt 21.A.431B Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/201224 sind von der Genehmigungspflicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen. Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).
Art. 44a Herstellung1 Sind für die Änderung Herstellungsarbeiten notwendig, so legt das BAZL im Rahmen der Genehmigung der Änderung die Anforderungen an die Konformität und die Herstellung der erforderlichen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen im Einzelfall fest.2 Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).
Art. 49Das BAZL stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn:a. in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug dem Baumusterzeugnis und den Baumusterunterlagen entspricht; und b. die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden sind.
Art. 54d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Februar 20251 Luftfahrzeuge nach Artikel 10b Absatz 2, deren Verkehrszulassung bis 31. März 2025 erging, müssen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 über eine neue Verkehrszulassung gemäss dieser Verordnung verfügen. 2 Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die nach bisherigem Recht zugelassen und eingebaut wurden, gelten auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 als zugelassen und eingebaut.3 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ermächtigungen für Instandhaltungsbetriebe, Halterinnen und Halter sowie Fachpersonen behalten nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung vom 26. Februar 2025 ihre Gültigkeit.
II
Die Anhänge 1–7 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
26. Februar 2025 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |
(Art. 3 Abs. 4)
Unterkategorie Ecolight25
(Art. 3 Abs. 4)
Unterkategorie Ultraleicht26
(Art. 3 Abs. 4)
Unterkategorie Historisch/Historic27
(Art. 3 Abs. 4)
Unterkategorie Eigenbau28
(Art. 3 Abs. 4)
Unterkategorie Limitiert/Limited29
(Art. 3 Abs. 4)
Unterkategorie Experimental30
(Art. 3 Abs. 4)