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AS 2025 201

Verordnung über die Koordination im Bereich des Sanitätsdiensts (VKSD)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20191,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt, welche Stellen im Bereich des Sanitätsdiensts folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • a. Planung und Vorbereitung von Massnahmen zur Bewältigung von Ausnahmesituationen im Gesundheitswesen;

  • b. Bewältigung von Ausnahmesituationen im Gesundheitswesen.

Die Koordination auf politischer und operativer Ebene erfolgt im Rahmen der politischen und der operativen Plattform des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS).

Art. 2 Ausnahmesituation im Gesundheitswesen

Als Ausnahmesituation im Gesundheitswesen (Ausnahmesituation) gelten Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte:

  • a. die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen;

  • b. die eine grosse Anzahl von Patienten und Patientinnen zur Folge haben; oder

  • c. die besonders schwerwiegende gesundheitliche Folgen verursachen.

Art. 3 Koordinierter Sanitätsdienst

Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) umfasst alle Dienstleistungen der KSD-Partner und das Zusammenwirken ihrer Mittel zur Bewältigung von Ausnahmesituationen zur bestmöglichen sanitätsdienstlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen.

Art. 4 KSD-Partner

KSD-Partner sind zivile oder militärische Stellen, die im Hinblick auf eine Ausnahmesituation sanitätsdienstliche Massnahmen planen, vorbereiten oder durchführen

2. Abschnitt Planung und Vorbereitung von Massnahmen zur Bewältigung von Ausnahmesituationen

Art. 5 Begleitgremium des KSD

Die Mitglieder des Begleitgremiums des KSD vertreten die KSD-Partner und werden von dem oder der Beauftragten KSD einberufen.

Das Begleitgremium des KSD hat folgende Aufgaben:

  • a. Es berät die operative Plattform des SVS und den Beauftragten oder die Beauftragte des KSD.

  • b. Es stellt den Informationsaustausch zwischen den KSD-Partnern sicher.

Art. 6 Beauftragter oder Beauftragte des KSD

Der oder die Beauftragte des KSD hat folgende Aufgaben:

  • a. Er oder sie bringt die Anliegen der KSD-Partner in die operative Plattform des SVS ein.

  • b. Er oder sie leitet das Begleitgremium des KSD und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der KSD-Partner.

  • c. Er oder sie steht regelmässig in Kontakt mit den KSD-Partnern und vertritt deren Interessen.

  • d. Er oder sie erstellt jährlich einen Bericht.

Art. 7 Geschäftsstelle des KSD

Die Geschäftsstelle des KSD hat folgende Aufgaben:

  • a. Sie ist die Kontaktstelle in allen Belangen der Koordination im Bereich des Sanitätsdiensts.

  • b. Sie führt das Sekretariat des Begleitgremiums des KSD.

  • c. Sie unterstützt den Beauftragten oder die Beauftragte des KSD.

Art. 8 Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat folgende Aufgaben:

  • a. Es ernennt den Beauftragten oder die Beauftragte des KSD.

  • b. Es führt die Geschäftsstelle des KSD.

  • c. Es fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung.

  • d. Es kann Forschungstätigkeiten in Auftrag geben.

  • e. Es kann die Kantone in der Planung und der Koordination der Planung unterstützen.

3. Abschnitt Bewältigung von Ausnahmesituationen

Art. 9 Fachstab Sanität

Der Fachstab Sanität wird vom BABS eingesetzt.

Er hat folgende Aufgaben:

  • a. Er erstellt zuhanden der KSD-Partner, der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und der Krisenstäbe nach Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 20242 über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung die Fachlage Sanität.

  • b. Er beurteilt Ressourcenbegehren aus fachlicher Sicht und macht den Krisenstäben Vorschläge zur Priorisierung der Ressourcen.

  • c. Er kann spezifische Massnahmen vorschlagen.

Art. 10 Nationale Alarmzentrale

Die NAZ hat folgende Aufgaben:

  • a. Sie leitet den Fachstab Sanität.

  • b. Sie erstellt eine Übersicht der verfügbaren personellen und materiellen Mittel sowie der verfügbaren Einrichtungen.

4. Abschnitt Bearbeitung von Personendaten

Art. 11

Das BABS kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung Personendaten im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (Art. 35 der Verordnung vom 16. Dezember 20093 über militärische und andere Informationssysteme im VBS) bearbeiten.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. April 20054 über den Koordinierten Sanitätsdienst wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

21. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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