AS 2025 204
Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 2. September 20151 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr wird wie folgt geändert:
TitelVerordnung über die Strassentransportunternehmen (STUV)
Ingressgestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 2, 9 Absatz 5, 11 Absatz 4 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. März 20092 über die Strassentransportunternehmen (STUG)
sowie in Ausführung von Artikel 5 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen),
Art. 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit1 Ein Unternehmen des Güterverkehrs ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf folgende Beträge belaufen:a. mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen;b. 5000 Franken für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen; undc. 900 Franken für jedes weitere Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht über 2,5 bis 3,5 Tonnen. 2 Ein Unternehmen des Güterverkehrs, das ausschliesslich Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2,5 bis 3,5 Tonnen einsetzt, ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 1800 Franken für das erste Fahrzeug und 900 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen. 3 Ein Unternehmen des Personenverkehrs ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug und 5000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen.4 Ein Unternehmen, das sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr tätig ist, ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug belaufen. Für jedes weitere Fahrzeug bestimmt sich die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstaben b und c beziehungsweise Absatz 3.5 Erreichen das Eigenkapital und die Reserven eines Unternehmens die Beträge nicht, so kann es die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie gewährleisten. Die Bankgarantie muss die finanzielle Leistungsfähigkeit für die Dauer der Zulassungsbewilligung sicherstellen.
Art. 3a Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit1 Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die letzte Jahresrechnung einzureichen, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht4 vorgeschriebenen Angaben. 2 Einzelunternehmen, die über keine Jahresrechnung verfügen, können die finanzielle Leistungsfähigkeit anhand der aktuellen Steuerveranlagung nachweisen. Ist in der Veranlagung aufgrund der Freibeträge kein Vermögen ausgewiesen, so ist neben der Veranlagung zusätzlich die komplette Steuererklärung einzureichen. Das Eigenkapital wird anhand der Bilanz oder des Reinvermögens gemäss den Steuerunterlagen ermittelt.3 Unternehmen, die seit weniger als 15 Monaten bestehen, müssen vorlegen:a. die Eröffnungsbilanz; oderb. die aktuelle Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung.[tab]4 Sieht das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vor, so ist mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ein Revisorenbericht vorzulegen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. cBetrifft nur den italienischen Text.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes
Art. 5aNachweis des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz[tab]Zum Nachweis des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz muss ein Strassentransportunternehmen:a. über Räumlichkeiten verfügen, in denen es auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen zugreifen kann, die dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kontrolle der gesetzlichen Voraussetzungen im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen zugänglich sein müssen;b. nach Erhalt der Zulassung dauerhaft über eine im Verhältnis zum Umfang der Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene Zahl an zugelassenen Fahrzeugen sowie an Fahrern und Fahrerinnen verfügen;c. seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten insbesondere mittels einer angemessenen Ausstattung und Einrichtung tatsächlich und dauerhaft ausüben; d. seine Verkehrstätigkeit mittels einer angemessenen technischen Ausstattung für die Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft ausüben.
Art. 6 Abs. 2 Fussnote und 52 Diese Träger erlassen ein Prüfungsreglement, dessen Prüfungsstoff dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/20095 entspricht.5 Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben; diese ist vom BAV zu genehmigen.
Gliederungstitel vor Art. 115.Abschnitt: Aufbewahrungs- und Mitführungspflichten
Art. 111 Das Original der Zulassungsbewilligung ist vom Strassentransportunternehmen am Sitz des Unternehmens aufzubewahren.2 Auf jedem Fahrzeug sind jeweils eine vom BAV oder von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung mitzuführen. Auf Verlangen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen.3 Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 20096 über die Personenbeförderung eingesetzt wird.
Gliederungstitel vor Art. 126. Abschnitt: Register der Strassentransportunternehmen
Art. 12 Daten zur IdentifizierungZur Identifizierung der Verkehrsleiter und Verkehrsleiterinnen erfasst das BAV im Register der Strassentransportunternehmen deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimat- oder Geburtsort und Adresse.
Art. 13 Zugang im Abrufverfahren1 Das BAV kann die Daten nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a, d und e STUG den für die Zulassung von Strassentransportunternehmen zuständigen ausländischen Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn diese Behörden dem BAV mitgeteilt haben, wer als Kontaktstelle benannt wurde.2 Zugang im Abrufverfahren haben die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/20097 von den EU-Mitgliedstaaten und von den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, benannten Kontaktstellen.Art. 13aGegenseitige AmtshilfeErsuchen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe das BAV um Auskünfte nach Artikel 9a Absatz 1 STUG, so erteilt es diese innert 30 Arbeitstagen.Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 14a Löschung der DatenDas BAV löscht die Daten nach Artikel 9 STUG:a. wenn die Zulassungsbewilligung nicht mehr gültig ist; oderb. sobald es die Daten nicht mehr für die Zwecke der Erteilung oder der Überprüfung der Zulassungsbewilligung benötigt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft
14. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |