AS 2025 22
Verordnung des EDI
über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren
(Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)
(Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Tierschutz-Ausbildungsverordnung vom 5. September 20081 wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 76 Absatz 3, 190 Absatz 3, 197 Absatz 3, 198 Absatz 3, 198c Absatz 2 und 202 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 (TSchV),
Art. 2 Abs. 11 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.
Art. 3 Form und Umfang1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198c TSchV.2 Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil mindestens 10 Stunden.3 Das Praktikum umfasst mindestens 360 Stunden. Davon können höchstens 80 Stunden in Kleingruppen absolviert werden.
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und 42 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:4 In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Absatz 2 Buchstaben d–g eingesetzt werden.
Art. 4a Inhalt des praktischen Teils1 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.2 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.
Art. 5 Praktikum1 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5 TSchV und für die Ausbildung nach Artikel 85 Absatz 2 TSchV zur gewerbsmässigen Haltung von Wachteln der Art Coturnix japonica können höchstens 240 Stunden an das Praktikum angerechnet werden, wenn:a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist, dass sie oder er Tiere der entsprechenden Art bereits seit mindestens drei Jahren gehalten hat; undb. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde bei Kontrollen keine wesentlichen Mängel festgestellt hat. 2 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 2 TSchV müssen mindestens 240 Stunden des Praktikums in einem Tierheim mit einer Bewilligung nach Artikel 101 Buchstabe a TSchV absolviert werden. Höchstens 80 Stunden können in einer Kleintierpraxis absolviert werden.3 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 4 TSchV können höchstens 240 Stunden an das Praktikum angerechnet werden, wenn:a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist, dass sie oder er seit mindestens drei Jahren Mitglied eines Zuchtverbandes der entsprechenden Tierart ist und in dieser Zeit mindestens fünf Würfe gezüchtet hat; und b. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde bei Kontrollen keine wesentlichen Mängel festgestellt hat. 4 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV kann die Ausbildungsorganisation für das Praktikum eine Anzahl Tiere festlegen, an denen die Huf- oder Klauenpflege durchgeführt werden muss. Deren Behandlung muss zusammen mit der Dokumentation mindestens einer Dauer von 360 Stunden entsprechen. 120 Stunden praktische Tätigkeit dürfen selbstständig durchgeführt werden. Alle Behandlungen sind zu dokumentieren.
Art. 5b Abs. 11 Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198c TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Artikel 5d Absatz 1.
Art. 7 Abs. 2 Bst. abis2 Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung einer erfahrenen Tiertransporteurin oder eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:abis. für Equidentransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Equiden aufzuwenden sind;
Art. 9 Abs. 1 Bst. i1 Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt:i. Equiden.
Art. 14 Abs. 11 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 203a TSchV muss sein, dass Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.
Art. 40 Form und UmfangDie Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198c TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkundenachweis.
Art. 51a Online-Unterricht1 Der theoretische Ausbildungsteil kann vollständig über eine Lernplattform durchgeführt werden, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. 2 Die Durchführung mit anderen elektronischen Mitteln, namentlich per Videokonferenz, darf höchstens einen Viertel des theoretischen Ausbildungsteils umfassen.
Art. 58 Durchführung der Prüfung1 Die Ausbildungsorganisationen nach Artikel 198a TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen durch.2 Die Kantone oder die von ihnen beauftragte Organisation führen die Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.
Art. 59 Abs. 33 Die Prüfungsaufsicht ist für die korrekte Durchführung der Prüfung gemäss Prüfungsreglement verantwortlich.
Art. 60 Abs. 1 und 21 Betrifft nur den französischen Text.2 Für die Abnahme der Prüfung muss zusätzlich zur Prüfungsexpertin oder zum Prüfungsexperten mindestens eine weitere, unabhängige Person anwesend sein. Bei der mündlichen Prüfung muss diese die Anforderungen nach Artikel 203 TSchV erfüllen.
Art. 62 Abs. 22 Die durchführende Organisation entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Art. 71 Abs. 2Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
20. Dezember 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |