AS 2025 233
Verordnung des UVEK über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe (GebV-TPS)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 2. Juli 20011 über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe wird wie folgt geändert:
TitelBetrifft nur den französischen Text.
Art. 1Betrifft nur den italienischen Text
Art. 3 Abs. 22 Als Auslagen gelten Kosten, die von den Gebührenansätzen nicht abgedeckt werden.
Art. 4 Administrative GebührenDie administrativen Gebühren betragen für: Franken a. das technische Prüfungsprotokollb. den Typenscheinc. den Nachtrag im Typenschein 50.– 70.– 40.–
Art. 5 Gebühren für die technische Prüfung1 Die Grundgebühr für die technische Prüfung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen beträgt: Franken a. bis 10 m Längeb. über 10 m Länge 150.– 180.– 2 Bei Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden folgende Zuschläge erhoben: Franken a. für Schiffe mit Innenbordmotorenb. für die Kontrolle: 40.– 1. der Lichterführung2. des Gewässerschutzes3. der sanitären Einrichtungen4. der fest eingebauten Treibstoffanlagen5. der fest eingebauten Fäkalientanks 40.– 40.– 40.– 40.– 40.– c. für die Messung des Betriebsgeräuschesd. für die Segelvermessung: 250.– 1. bis 15 m2 Segelfläche2. über 15 m2 Segelfläche 100.– 150.– 3 Bei Vergnügungsschiffen werden zusätzlich folgende Zuschläge erhoben für die Berechnung: Franken a. der Personenzahlb. der Antriebsleistungc. des Freibordsd. der Stabilität 40.– 40.– 40.– 40.– 4 Für Nachkontrollen werden nur die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhoben.5 Für die übrigen Schiffe wird die Gebühr nach Artikel 7 berechnet.
Art. 7 Gebühren für die übrigen Amtshandlungen1 Die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen wird nach Zeitaufwand berechnet.2 Als übrige Amtshandlungen gelten Handlungen, die über den üblichen Prüfungsumfang hinausgehen, insbesondere Dokumentenüberprüfungen, technische Abklärungen und Anfahrtszeiten in Form von Wegpauschalen.3 Die Gebühr beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde 100–200 Franken. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtshandlung.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
4. April 2025 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |