AS 2025 236
Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission vom 1. Oktober 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 22 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie mindestens zwei der fünf weiteren Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören.
Art. 7 Abs. 4–64 Die weiteren Mitglieder erhalten pro Sitzung ein Taggeld von 500 Franken plus 250 Franken für das vorbereitende Aktenstudium. Wird anstelle einer Sitzung ein Zirkularverfahren durchgeführt, so beträgt die Entschädigung pauschal 500 Franken. Kommissionsmitglieder, die im ETH-Bereich angestellt sind, erhalten keine Entschädigung.5 Auf den Entschädigungen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.6 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 12 Abs. 22 Im Namen der Präsidentin oder des Präsidenten erheben die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre den Kostenvorschuss und leiten den Schriftenwechsel.
Art. 17 Abs. 22 Das Sekretariat versendet die Sitzungsunterlagen per Post oder elektronisch an die Kommissionsmitglieder. Der Versand erfolgt gestaffelt, wobei die ersten Sitzungsunterlagen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung bei den Mitgliedern eintreffen müssen.
Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2025Die Zusammensetzung der Kommission erfüllt die Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 2 der Änderung vom 21. März 2025 ab der nächsten Ersatzwahl und spätestens ab der Gesamterneuerungswahl.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2025 in Kraft.
2 Artikel 2 Absatz 2 und 24 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
21. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |