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AS 2025 238

Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid‑19‑Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20)
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 22.Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen

Art. 6 Einschränkung der Verwendung1 …2 Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a in der jeweils gültigen Fassung vom 25. November 20202, 18. Dezember 20203, 13. Januar 20214 oder 31. März 20215 als eingehalten.

Art. 19 Abs. 22 Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 6 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Änderung darauf, so:a. muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;b. kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.

II

Die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 20226 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 22 Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 als eingehalten.

Art. 17 Abs. 22 Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 3 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung darauf, so:a. muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;b. kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

2. April 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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