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AS 2025 249

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 20. November 20241 über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 44 Die 18-monatige Frist steht auf Gesuch hin für die Dauer des Verfahrens über den Entscheid gemäss Artikel 92e der CO2-Verordnung vom 30. November 20122 zur Ausstellung von internationalen Bescheinigungen still.

Art. 4 Abs. 2 und 3bis2 Wenn keine Bewilligung zum Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes vorliegt (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung vom 2. April 20253 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen [IBTV]), müssen die Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden.3bis Bei Anlagen zur Produktion von Brenn- und Treibstoffen müssen die Produzenten zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j die Bewilligung zum Inverkehrbringen erfassen.

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie 21 Importeure von Brenn- und Treibstoffen aus ausländischen Produktionsanlagen müssen Folgendes erfassen:a. die ausländischen Produktionsanlagen mit den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j;c. falls vorhanden: die Bewilligung zum Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes (Art. 4 Abs. 6 IBTV4).2 Wurde keine Bewilligung zum Inverkehrbringen nach Absatz 1 Buchstabe c gewährt, so muss der Importeur die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen lassen.

Art. 7 Abs. 1 1 Produzenten, die das von ihnen produzierte Biogas nicht vollumfänglich ins Gasnetz einspeisen oder nicht vollumfänglich an einer Tankstelle verkaufen, müssen der Vollzugsstelle für die Gesamtenergiestatistik nach Anhang 2 Ziffer 03.03 der Bundesstatistikverordnung vom …5 die Brennstoffleistung sowie die installierte elektrische und thermische Nennleistung unter Berücksichtigung allfälliger Erweiterungen melden.

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b sowie 21 Um in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst zu werden, muss ein ausländischer Herkunftsnachweis für erneuerbare Gase oder ein anderes ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase folgende Bedingungen erfüllen:b. Für das erneuerbare Gas, das aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt wird, muss vorliegen:1. ein gültiges Zertifikat, das durch ein anerkanntes System nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/20016 ausgestellt worden ist;2. eine Begleitdokumentation, aus der hervorgeht, dass es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt.2 Das BFE veröffentlicht Richtlinien zu den Belegen, nach denen das erneuerbare Gas nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurde.

II

Die Verordnung des UVEK vom 15. Juni 20167 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe wird wie folgt geändert:

TitelVerordnung des UVEK
über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen
Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe(ETrV)

Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «biogen» ersetzt durch «erneuerbar».

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2025 in Kraft.

2 Artikel 7 Absatz 1 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

3. April 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti

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