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AS 2025 25

Verordnung des BLV über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Tierversuchsverordnung vom 12. April 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3 Bst. a3 Bei kleinen Nagetieren sind als kombinierte Markierungs- und Genotypisierungsmethoden zulässig:a. Amputation des ersten Glieds einer Zehe in den ersten neun Tagen nach der Geburt; es dürfen maximal zwei Zehenspitzen pro Tier amputiert werden;

Art. 17 Abs. 2 Bst. e2 Die provisorische Meldung muss folgende Angaben enthalten:e. geplante Abbruchkriterien.

Art. 18 Abs. 2 Bst. cbis2 Die definitive Meldung muss folgende Angaben enthalten:cbis. anzuwendende Abbruchkriterien;

Art. 27 (Art. 145 Abs. 2 und 4 TSchV)1 Bei kantonsübergreifenden Tierversuchen (Art. 139 Abs. 5 TSchV) sind die Tierzahlen dem Primärkanton zu melden. Sie sind nach Kanton aufzuschlüsseln.2 Wechseln Tiere während des Versuchs den Standort, so sind sie lediglich in jenem Kanton zu erfassen, in dem der Versuch hauptsächlich stattgefunden hat.3 Der Primärkanton prüft die Meldungen und übermittelt nach Artikel 145 Absatz 4 TSchV die Tierzahlen aller beteiligten Kantone dem BLV.

Art. 29 Inhalt der Meldungen über Versuchstierhaltungenbis (Art. 145 Abs. 1 Bst. b und 1 TSchV)1 Meldungen über Versuchstierhaltungen müssen pro Kalenderjahr folgende Angaben enthalten:a. Anzahl im Betrieb geborener Tiere; b. Anzahl importierter Tiere; c. Anzahl Tiere, die nicht in einem Tierversuch eingesetzt wurden und:1. an Dritte abgegeben wurden, oder2. getötet wurden oder verendet sind.2 Die Tierzahlen sind nach Tierarten aufzuschlüsseln.3 Die Tierzahlen sind wie folgt zu bestimmen: a. Zahlen nach Absatz 1 Buchstabe a: 1. für Mäuse und Ratten: spätestens ab dem Tag 9 nach der Geburt, 2. für Fische und Lurche: ab dem Stadium der freien Futteraufnahme, 3. für Vögel: ab dem Schlupf;b. Zahlen nach Absatz 1 Buchstabe b:1. für importierte Eier und Larven von Fischen und Lurchen: ab dem Stadium der freien Futteraufnahme,2. für Eier von Vögeln: ab dem Schlupf;c. Zahlen nach Absatz 1 Buchstabe c: 1. für Fische und Lurche: ab dem Stadium der freien Futteraufnahme,2. für Vögel: ab dem Schlupf,3. für alle übrigen Tiere als diejenigen nach den Ziffern 1 und 2: ab der Geburt.4 Belastete Linien sind einzeln zu melden. Ihre Bezeichnung muss mit derjenigen des jeweiligen Datenblatts übereinstimmen.5 Bei unbelasteten Linien können pro Tierart zusammengefasst werden:a. gentechnisch veränderte Linien;b. nicht gentechnisch veränderte Linien.

Art. 30 Bst. a und mGesuche um die Bewilligung von Tierversuchen müssen folgende Angaben enthalten:a. Art, Zahl, Geschlecht und Herkunft der Tiere, die im Versuch eingesetzt, die gesamthaft für den Versuch gezüchtet oder die für den Versuch importiert werden sollen;m. Begründung für den Versuch, die Methodik, die Belastung der Tiere sowie die Tierzahlen bezogen auf die Zucht und den Versuch;

Gliederungstitel nach Art. 318.Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024In Abweichung von Artikel 29 Absätze 1 und 3 müssen die Meldungen über Versuchstierhaltungen betreffend die Kalenderjahre bis 2025 folgende Angaben enthalten:a. Anzahl im Betrieb geborene Tiere, gezählt zum Absetzzeitpunkt;b. Anzahl Tiere, die aus dem Ausland importiert wurden.

Art. 32 SachüberschriftInkrafttreten

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Bst. e und ge. intrazytoplasmatische Spermieninjektion bei der Maus und der Ratte;g. Einsatz von Endonukleasen.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2025 in Kraft.

2 Artikel 30 Buchstaben a und m tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.

20. Dezember 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

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