Für das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs muss beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch eingereicht werden; davon ausgenommen ist das Inverkehrbringen von erneuerbaren Treibstoffen nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b. Das BAFU kann Vorgaben zur Form des Gesuchs machen.
Wer ein Gesuch einreicht, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Im Gesuch muss nachgewiesen werden, dass entweder die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingehalten sind oder diese nach Artikel 3 Absatz 5 als erfüllt gelten. Für den Nachweis betreffend Artikel 3 Absatz 1 sind dem Gesuch die Angaben nach Anhang 2 sowie die entsprechenden Unterlagen beizulegen.
Das BAFU prüft gestützt auf das eingereichte Gesuch, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind. Es kann dafür weitere Angaben oder Unterlagen einfordern.
Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Unterlagen, so kann das BAFU auf Kosten des Gesuchstellers deren Überprüfung und Bestätigung durch anerkannte unabhängige Dritte veranlassen.
Es bewilligt das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes. Mit der Bewilligung erteilt es eine Bewilligungsnummer, die ab Verfügungsdatum in der Regel sechs Jahre gültig ist.
Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die keine gültige Bewilligung vorliegt oder die nicht nach Artikel 6 Absatz 2 in das Zolllagerverfahren überführt werden können, dürfen nicht eingeführt werden.