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AS 2025 30

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz1 Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:a. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen:

Art. 35 Abs. 11 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.

Art. 35a Abs. 11 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden.

Art. 42 Abs. 3bis Bst. b3bis Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:b. Personen mit einem gültigen Führerausweis, der nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurde, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen; ausgenommen ist das Zirkus- und Schaustellerpersonal.

Art. 65 Abs. 2 Bst. b und c, 3 und 42 Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:b. Betrifft nur den italienischen Text.c. seit mindestens drei Jahren im Besitz eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C oder eines Führerausweises der Kategorie B oder C eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;3 Betrifft nur den italienischen Text.4 Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfallen die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben d und e.

II

Die Anhänge 1, 3 und 3a werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

13. Dezember 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d)

Medizinische Mindestanforderungen

Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist

Einleitung vor Ziffer 1 Sehvermögen, 1. Gruppe Buchstabe d und 2. Gruppe Buchstabe d: 1. Gruppe 2. Gruppe a. Führerausweis-Kategorien A und Bb. Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1c. Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M d. Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen a. Führerausweis-Kategorien C und Db. Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1c. Bewilligung zum berufsmässigen Personentransportd. Verkehrsexperten für Führerprüfungen

(Art. 7, 11a, 27 und 65)

Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 5i, 7, 27 und 65)

Ziff. 2.12.1 Die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV) der 1. medizinischen Gruppe
(A, A1, B, B1, F, G, M, Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen) sind: der 2. medizinischen Gruppe
(D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten für Führerprüfungen) sind: erfüllt nur mit den nachstehenden
Auflagen erfüllt (Ziff. 3) nicht erfüllt
Kurze Begründung: erfüllt nur mit den nachstehenden
Auflagen erfüllt (Ziff. 3) nicht erfüllt
Kurze Begründung:

(Art. 5i)

Augenärztliches Zeugnis

Bst. AA. Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV
wurden geprüft für:die erste medizinische Gruppe (A, A1, B, B1, F, G, M, Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen)die zweite medizinische Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten für Führerprüfungen)

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