Diese Verordnung regelt die Bedingungen für da Schiffspersonal auf Fahrzeugen nach den § 1.01 und § 1.02 der Rheinschiffspersonalverordnung3 innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets auf der Rheinstrecke zwischen Basel Landesgrenze (km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10).
Sie regelt insbesondere die Bedingungen für den Erwerb der besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen nach den § 1.01 und § 1.02 der Rheinschiffspersonalverordnung auf der Rheinstrecke zwischen Basel Mittlere Rheinbrücke (km 166,53) und dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden (km 163,60) (Stadtstrecke Basel).