AS 2025 324
Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972
Änderungen von 2013 der internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972
Angenommen von der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation am 4. Dezember 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2016
Übersetzung
Nach dem aktuellen Teil E (Befreiungen) wird folgender neuer Teil F eingefügt:
Teil F – Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
Regel 39Begriffsbestimmungena) Der Ausdruck «Audit» bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind. b) Der Ausdruck «Auditsystem» bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO. c) Der Ausdruck «Anwendungscode» bezeichnet den von der Organisation mit Entschliessung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der Instrumente der IMO (III‑Code). d) Der Ausdruck «Auditnorm» bezeichnet den Anwendungscode.
Regel 40 AnwendungDie Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
Regel 41Überprüfung der Anwendunga) Jede Vertragspartei unterliegt regelmässigen Audits, welche die Organisation nach Massgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen. b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmässige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich. c) Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Massnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.d) Das Audit jeder Vertragsregierung: i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der vom Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien; undii) wird in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt.