AS 2025 333
Verordnung des Hochschulrates
über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten
(Zulassungsverordnung FH)
(Zulassungsverordnung FH)
Präambel
Der Hochschulrat
verordnet:
I
Die Zulassungsverordnung FH vom 20. Mai 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 22 Für ein Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe im Fachbereich Gesundheit regelt sie die Abklärung der persönlichen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Berufsfeld sowie das Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung. Ansonsten richtet sich die Zulassung nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a HFKG.
Gliederungstitel nach Art. 124a. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den Fachbereich Gesundheit
Art. 12a Abklärung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld1 Im Fachbereich Gesundheit klären die Fachhochschulen vor dem Eintritt ins erste Semester des Bachelorstudiums die persönliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Berufsfeld ab. Sie können dazu Tests durchführen.2 Nicht abgeklärt wird die persönliche Eignung für das Berufsfeld von Kandidatinnen und Kandidaten mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Gesundheitsbereich und einer Berufsmaturität sowie von Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Fachmaturität Gesundheit.
Art. 12b Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung1 Die Fachhochschulen können ein Selektionsverfahren zur Verteilung der im Fachbereich Gesundheit verfügbaren Studienplätze vorsehen.2 Sie sorgen dafür, dass das angewandte Verfahren insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Gesundheitsbereich und einer Berufsmaturität, Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Fachmaturität Gesundheit sowie Kandidatinnen und Kandidaten mit einer gymnasialen Maturität weder begünstigt oder benachteiligt.3 Sie überprüfen das Selektionsverfahren regelmässig.
Gliederungstitel nach Art. 12b5.Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Februar 2025Die Fachhochschulen müssen die Vorgaben nach den Artikeln 12a und 12b spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. Februar 2025 erfüllen.
Art. 13 SachüberschriftInkrafttreten
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
19. Mai 2025 | Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Guy Parmelin |