AS 2025 337
AS 2025 337 (AVIV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung(Art. 35 Abs. 2 AVIG)Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Juli 2026; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
14. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |