AS 2025 341
Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 110 Abs. 434 Ergibt der Abgleich der biometrischen Daten der Systeme nach Absatz 1 einen Treffer, so kann die bei fedpol für die Bearbeitung von biometrischen Daten zuständige Dienststelle diesen zur Bestätigung dessen Richtigkeit manuell überprüfen.
II
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 20084 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 16a Abs. 454 Ergibt der Abgleich der biometrischen Daten der Systeme nach Absatz 1 einen Treffer, so kann die bei fedpol für die Bearbeitung von biometrischen Daten zuständige Dienststelle diesen zur Bestätigung dessen Richtigkeit manuell überprüfen.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. April 2023 unbenützt abgelaufen.6
2 Es wird auf den 15. Juni 2025 in Kraft gesetzt.
21. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |