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AS 2025 360

Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung vom 4. April 20071 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

28. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 1 Abs. 2)

Gebührentarif

Ziff. 1212.Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts (Urheberrechts‑, Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentgesetz)

Ziff. 12.17 erhält die folgende neue Fassung: Ziffer Gebühr 12.1 Eine Gebühr wird bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller auf Hilfeleistung erhoben für: 12.17 die Entnahme von Proben und Mustern und deren Übergabe oder Versand an die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Beurteilung, ob ein Verstoss gegen das Immaterialgüterrecht vorliegt. Die Vernichtung der Ware erfolgt nach der Rückgabe der Proben und Muster durch das BAZG. nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.– Die Ziff. 12.2 und 12.24 werden eingefügt: Ziffer Gebühr 12.2 [tab]... 12.24 die Übergabe oder den Versand von Waren, welche gegen das Immaterialgüterrecht verstossen, an die Antragstellerin oder den Antragssteller zur Verwendung zu Informations- und Schulungszwecken. Die Vernichtung der Ware erfolgt durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. nach Ziffer 1.1, mindestens Verpackungs- und Portokosten