AS 2025 361
Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Präambel
Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf die Artikel 30 und 70 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 (FMV),
verordnet:
I
Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20112 wird wie folgt geändert:
Art. 23q Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Mai 20251 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 19. Mai 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.
II
Die Anhänge 2, 3.1 und 4.2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
19. Mai 2025 | Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer |
(Art. 17 Abs. 1)
Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)
1 Kategorie 1: Technologische Futtermittelzusatzstoffe
Ziff. 1.1Die Zusatzstoffe 1a260, 1a262, 1a263, 1a338 und 1j514ii werden gemäss nachstehendem Text angepasst. Kennnummer Kategorie Funktionsgruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchst-
gehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1a260 1 a Essigsäure Essigsäure ≥ 99,8 %
Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Essigsäure ≥ 99,8 %
C2H4O2
CAS-Nr.: 64-19-7 Wasser ≤ 0,15 % Feststoff ≤ 30 mg/kg Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 0,5 g/kg Hergestellt durch chemische Synthese einschliesslich Zelluloseherstellung (als Nebenprodukt) Alle Tierarten ausser Wiederkäuer – – 2 500 Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und die entsprechenden Futtermittel ist folgende Kennzeichnungsvorschrift anzugeben: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren ist kontraindiziert, wenn für eine oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» Wiederkäuer – – – 1a262 1 a Natriumdiacetat Natriumdiacetat ≥ 97 %
Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat)
NaC4H7O4
CAS-Nr.: 126-96-5 Natriumacetat ≥ 58 % Essigsäure ≥ 39 % Wasser ≤ 2 % Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg Hergestellt durch chemische Synthese Alle Tierarten ausser Wiederkäuer – – 2 500
(als Essigsäure) Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und die entsprechenden Futtermittel ist folgende Kennzeichnungsvorschrift anzugeben: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren ist kontraindiziert, wenn für eine oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» Wiederkäuer – – – 1a263 1 a Calciumacetat
(Anhydrat und Monohydrat) Calciummacetat ≥ 98,7 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Calciummacetat ≥ 98,7 % C4H6CaO4 CAS-Nr.: 62-54-4 Wasser ≤ 6 % Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg Hergestellt durch chemische Synthese Alle Tierarten ausser Wiederkäuer – – 2 500
(als Essigsäure) Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und die entsprechenden Futtermittel ist folgende Kennzeichnungsvorschrift anzugeben: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren ist kontraindiziert, wenn für eine oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» Wiederkäuer – – – 1a338 1 a Orthophosphorsäure Orthophosphorsäure (67 %–85,7 %) Gew.-% (wässrige Lösung) flüchtige Säure: ≤ 10 mg/kg (als Essigsäure) Chloride: ≤ 200 mg/kg (als Chlor) Sulfate: ≤ 1500 mg/kg (als CaSO4) Charakterisierung des Wirkstoffs: Orthophosphorsäure H3PO4 CAS-Nr.: 7664-38-2 Alle Tierarten – – – Der Phosphorgehalt ist auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1j514ii 1 a Natrium-Bisulfat Natrium-Bisulfat ≥ 95,2 % Nickel: höchstens 1 mg/kg Charakterisierung des Wirkstoffs: Natrium-Bisulfat Hergestellt durch chemische Synthese Na: 19,15 % SO4: 80,01 % Chemische Formel: NaHSO4 CAS-Nr.: 7681-38-1 Alle Tierarten ausgenommen Wassertiere, Katzen und Nerze – – 4 000 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. Katzen – – 20 000 Nerze – – 10 000
Ziff. 1.2Der Zusatzstoff 1b306 (i) / (ii) wird durch die Zusatzstoffe 1b306(i) und 1b306(ii) gemäss nachstehendem Text ersetzt.Die Änderung des Zusatzstoffs 1b307 betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Kennnummer Kategorie Funktionsgruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1b306(i) 1 b Tocopherol Extrakte aus pflanzlichen Ölen Alpha-, Beta-, Gamma- und Delta-TocopherolCharakterisierung des Wirkstoffs:
Alpha-, Beta-, Gamma- und Delta-TocopherolChemische Formel:− C29H50O2− C28H48O2− C28H48O2− C27H46O2CAS-Nr.:− 59-02-9− 490-23-3− 54-28-4− 119-13-1Tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs, in flüssiger öliger Form, durch Extraktion aus Pflanzenölen gewonnen.Reinheitskriterien: Tocopherole insgesamt mindestens 30 %. Alle Tierarten – – – Tocopherol-Extrakte aus Pflanzenölen dürfen in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen, für die Vormischungen die Lagerbedingungen anzugeben. 1b306
(ii) 1 b Stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) Alpha-, Beta-, Gamma- und Delta-TocopherolCharakterisierung des Wirkstoffs:
Alpha-, Beta-, Gamma- und Delta-Tocopherol:Chemische Formel:− C29H50O2− C28H48O2− C28H48O2− C27H46O2CAS-Nr.:− 59-02-9− 490-23-3− 54-28-4− 119-13-1Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil), nur in flüssiger Form, durch Extraktion aus Pflanzenölen gewonnen.Reinheitskriterien: Tocopherole insgesamt mindestens 80 %, mit einem Gesamtgehalt an Delta-Tocopherol von mindestens 70 %. Alle Tierarten – – – Stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) dürfen in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen, für die Vormischungen die Lagerbedingungen anzugeben.
Ziff. 1.5Der Zusatzstoff 1j002 wird nach dem Zusatzstoff 1j001 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Die Zusatzstoffe 1j524 und 1j514ii werden gemäss nachstehendem Text angepasst. Kennnummer Kategorie Funktionsgruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg oder Einheiten/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1j002 1 j Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 [tab]Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 mit mindestens 1,3 × 1010 KBE/g ZusatzstoffFest Charakterisierung des Wirkstoffs:[tab]Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 Pferde Hunde Katzen Kaninchen 8,0 × 1010 KBE – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen ist Folgendes anzugeben:
«Wird ausschliesslich verwendet in:– Erzeugnissen aus Hafer (≥ 55 % Feuchtigkeitsgehalt)– Erzeugnissen aus Karottenwurzeln (≥ 90 % Feuchtigkeitsgehalt)– Erzeugnissen aus Kokosnüssen (≥ 90 % Feuchtigkeitsgehalt).»Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1j524 1 j Natriumhydroxid [tab]Natriumhydroxid 50 % (Massenanteil)[tab](wässrige Lösung)Charakterisierung des Wirkstoffs:[tab]Natriumhydroxid ≥ 98,0 % Gesamtalkaligehalt (berechnet als NaOH)[tab]NaOH CAS-Nr.:
1310-73-2[tab]Hergestellt durch chemische Synthese Katzen,
Hunde
Zierfische – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Der Natriumgesamtgehalt im Futtermittel darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Elektrolythaushalts führen.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 1j514ii 1 j Natrium-Bisulfat Natrium-Bisulfat ≥ 95,2 %Nickel: höchstens 1 mg/kgCharakterisierung des Wirkstoffs:Natrium-BisulfatHergestellt durch chemische SyntheseNa: 19,15 %SO4: 80,01 %Chemische Formel: NaHSO4[tab]CAS-Nr.: 7681-38-1 Alle Tierarten ausgenommen Wassertiere, Katzen und Nerze – 4000 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. Katzen – 20 000 Nerze – 10 000
Ziff. 1.6Die Zusatzstoffe 1k20602, 1k20744, 1k20733, 1k20738, 1k20734, 1k20742, 1k20731, 1k20732, 1k20721, 1k1010 und 1k1011 werden gemäss nachstehendem Text angepasst. Kennnummer Kategorie Funktionsgruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchst-
gehalt Zulassung geregelt
in den folgenden EU-Rechtsakten Aktivitätseinheiten/kg frischen Materials oder mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1k20602 1 k Enterococcus lactis DSM 22502 Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 22502 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Enterococcus lactis DSM 22502 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/2441 der Kommission vom 16. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2441, 17.9.2024 1k20744 1 k Levilactobacillus brevis DSM 23231 Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Levilactobacillus brevis DSM 23231 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1750 der Kommission vom 24. Juni 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1750, 25.6.2024 1k20733 1 k Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 mit mindestens 2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1179 der Kommission vom 23. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1179, 24.4.2024 1k20738 1 k Lentilactobacillus buchneri DSM 22501 Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 22501 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lentilactobacillus buchneri DSM 22501 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1810 der Kommission vom 1. Juli 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1810, 2.7.2024 1k20734 1 k Lentilactobacillus buchneri NCIMB 30139 Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri NCIMB 30139 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lentilactobacillus buchneri
NCIMB 30139 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1757 der Kommission vom 25. Juni 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1757, 26.6.2024 1k20742 1 k Lentilactobacillus buchneri DSM 19455 Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 19455 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lentilactobacillus buchneri DSM 19455 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1196 der Kommission vom 25. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1196, 26.4.2024 1k20731 1 k Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676 Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676 mit mindestens 6 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1179 der Kommission vom 23. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1179, 24.4.2024 1k20732 1 k Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 mit mindestens 4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1179 der Kommission vom 23. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1179, 24.4.2024 1k20721 1 k Lactiplantibacillus plantarum LMG
P-21295 Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum LMG P-21295 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum LMG P-21295 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1189 der Kommission vom 24. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1189, 25.4.2024 1k1010 1 k Pediococcus pentosaceus DSM 23688 Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23688 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 23688 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/2412 der Kommission vom 13. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2412, 16.9.2024 1k1011 1 k Pediococcus pentosaceus DSM 23689 Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23689 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 23689 Alle Tierarten – – – Durchführungsverordnung (EU) 2024/2388 der Kommission vom 9. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2388, 10.9.2024
Ziff. 1.7Der Zusatzstoff 1m04 wird nach dem Zusatzstoff 1m03i gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kennnummer Kategorie Funktionsgruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg oder Einheiten/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1m04 1 m3 Fumonisinesterase EC 3.1.1.87 Zubereitung aus Fumonisinesterase, hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485, mit mindestens 1200 U4/g Fest Charakterisierung des Wirkstoffs:
Fumonisinesterase (EC 3.1.1.87), hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485 Ferkel aller Suidae-Arten Mastschweine aller Suidae-Arten – 60 U 60 U In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Zusatzstoff darf nur in Futtermitteln verwendet werden, die bereits den Vorschriften für Mykotoxine entsprechen, die im Recht über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln festgelegt sind. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
2 Kategorie 2: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe
Ziff. 2.1Der Zusatzstoff 2a104 wird aus der Liste gestrichen.
Ziff. 2.2.1Der Zusatzstoff E 954 (iii) wird aus der Liste gestrichen.Die Zusatzstoffe 1j514ii, 2b02015, 2b02038, 2b07078, 2b07094, 2b07126, 2b07146, 2b07159, 2b09016, 2b09215, 2b09216, 2b09269, 2b07057, 2b13010, 2b13042, 2b04003, 2b04010, 2b05040, 2b05041, 2b14038 und 2b2972-ex werden gemäss nachstehendem Text angepasst.Die Zusatzstoffe 2b133-eo, 2b133i-eo, 2b131-eo, 2b05035, 2b09830, 2b02016, 2b07147, 2b07215, 2b09218, 2b10005, 2b08038, 2b09749, 2b04006, 2b04031, 2b15016, 2b01005, 2b02059, 2b07176, 2b09017, 2b10024, 2b05030, 2b09031, 2b09707, 2b09783, 2b09784, 2b09788, 2b09789, 2b04005, 2b04007, 2b04008, 2b04009, 2b04022, 2b04027, 2b04028, 2b04036, 2b04041, 2b04042, 2b04044, 2b04047, 2b01006, 2b01019, 2b01020, 2b01046, 2b15018, 2b249-eo, 2b249-t, 2b154-eo und 2b340-eo werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kennnummer Kate-gorie Funktions-gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische
Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Zulassung geregelt
in den folgenden
EU-Rechtsakten mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1j514ii 2 b Natrium-Bisulfat Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere, ausgenommen Wassertiere, Katzen und Nerze – – 4000 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 der Kommission vom 9. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2393, 10.9.2024 Katzen – – 20 000 Nerze – – 10 000 2b02015 2 b Menthol Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2018/245 der Kommission vom 15. Februar 2018, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1989, ABl. L, 2024/1989, 24.7.2024 2b02038 2 b Fenchylalkohol 2b07078 2 b d,l-Isomenthon 2b07094 2 b 3-Methyl-2-(pent-2(cis)-enyl)cyclopent-2-en-1-on 2b07126 2 b 3,5,5-Trimethylcyclohex-2-en-1-on 2b07146 2 b d-Carvon 2b07159 2 b d-Fenchon 2b09016 2 b Menthylacetat 2b09215 2 b Carvylacetat 2b09216 2 b Dihydrocarvylacetat 2b09269 2 b Fenchylacetat 2b07057 2 b 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission vom 1. September 2022, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2179, ABl. L, 2024/2179, 3.9.2024 2b13010 2 b 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Hunde Katzen – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b13042 2 b 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Hunde Katzen – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b04003 2 b Eugenol Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten ausser Geflügel und Fisch – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b04010 2 b 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten ausser Geflügel und Fisch – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b05040 2 b α-Pentylzimtaldehyd Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b05041 2 b α-Hexylzimtaldehyd Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b14038 2 b 2-Acetylpyridin Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b2972-ex 2 b Extrakt von rotem Quebracho Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Masttruthühner – – 540 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1839, ABl. L, 2024/1839, 4.7.2024 Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 400 Alle Lege- und Zuchtgeflügelarten – – 600 Ferkel, Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 720 Mastschweine – – 860 Sauen – – 1050 Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) – – 1680 Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Schafe und Ziegen Pferde – – 1580 Schafe, Ziegen – – 1580 Milchkühe und zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Schafe und Ziegen – – 1030 Kaninchen – – 630 Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 1810 Zierfische – – 3000 Hunde – – 1900 Katzen – – 317 Ziervögel – – 317 Sonstige Tierarten und Tierkategorien – – 317 2b133-eo 2 b Ätherisches Zimtrindenöl Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Mastschweine – – 25 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 der Kommission vom 24. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1186, 25.4.2024 Mastschweine von Suidae geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 50 Ferkel und Ferkel von Suidae geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 50 Mastrinder, Mastschafe, Mastwiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastkälber – – 10 Masthühner, Masttruthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 5 Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Laichfische – – 5 Andere Masttierarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Equiden – – 5 2b133i-eo 2 b Ätherisches Zimtblätteröl Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Mastschweine – – 50 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 der Kommission vom 24. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1186, 25.4.2024 Mastschweine von Suidae geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 50 Ferkel und Ferkel von Suidae geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 50 Mastrinder, Mastschafe, Mastwiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastkälber – – 50 Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke – – 40 Masttruthühner – – 50 Mastkaninchen – – 50 Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Laichfische – – 25 Andere Masttierarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Equiden – – 25 2b131-eo 2 b Ätherisches Cassiaöl Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Mastschweine – – 61 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1195 der Kommission vom 24. April 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1195, 25.4.2024 Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 51 Ferkel und Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 51 Mastkälber – – 100 Mastrinder, Mastschafe und Mastwiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 60 Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – – 28,5 Masttruthühner – – 38 Mastkaninchen – – 25 Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ausser Laichfischen – – 125 Andere zur Mast bestimmte Tierarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ausser Equiden – – 28,5 2b05035 2 b Undec-10-enal Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohle-ne Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1989 der Kommission vom 22. Juli 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1989, 24.7.2024 2b09830 2 b Terpineolacetat 2b02016 2 b d,l -Borneol 2b07147 2 b l-Carvon Alle Tierarten – – 10 2b07215 2 b d-Campher Alle Tierarten – – Empfohlene Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b09218 2 b d,l-Isobornylacetat 2b10005 2 b 3-Propylidenphthalid 2b08038 2 b Phenylessigsäure 2b09749 2 b Methylsalicylat Alle Tierarten – – 50 2b04006 2 b Thymol Alle Tierarten – – 125 2b04031 2 b Carvacrol Alle Tierarten – – 125 2b15016 2 b Benzothiazol Alle Tierarten – – Empfohle-ne Höchstwerte (siehe EU-VO) 2b01005 2 b Terpinolen 2b02059 2 b d,l-Isoborneol 2b07176 2 b trans-Menthon 2b09017 2 b d,l-Bornylacetat 2b10024 2 b 3-Butylidenphthalid 2b05030 2 b Phenylacetaldehyd 2b09031 2 b Phenethylacetat 2b09707 2 b Phenethylphenylacetat 2b09783 2 b Methylphenylacetat 2b09784 2 b Ethylphenylacetat 2b09788 2 b Isobutylphenylacetat 2b09789 2 b 3-Methylbutylphenylacetat 2b04005 2 b 2-Methoxyphenol 2b04007 2 b 2-Methoxy-4-methylphenol 2b04008 2 b 4-Ethylguajacol 2b04009 2 b 2-Methoxy-4-vinylphenol 2b04022 2 b 4-Ethylphenol 2b04027 2 b 2-Methylphenol 2b04028 2 b 4-Methylphenol 2b04036 2 b 2,6-Dimethoxyphenol 2b04041 2 b Phenol 2b04042 2 b 2,6-Dimethylphenol 2b04044 2 b 2-Isopropylphenol 2b04047 2 b Benzen-1,3-diol 2b01006 2 b Alpha-Phellandren 2b01019 2 b Alpha-Terpinen 2b01020 2 b Gamma-Terpinen 2b01046 2 b l-Limonen 2b15018 2 b 4-Methyl-5-vinylthiazol Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohle-ne Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2385 der Kommission vom 9. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2385, 10.9.2024 2b249-eo 2 b Ätherisches Wacholderöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohle-ne Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2414 der Kommission vom 13. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2414, 19.9.2024 2b249-t 2 b Wacholdertinktur 2b154-eo 2 b Ätherisches Korianderöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohle-ne Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2427 der Kommission vom 16. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2427, 17.9.2024 2b340-eo 2 b Weisses ätherisches Kiefernöl Siehe EU‑Verordnung in der letzten Spalte Alle Tierarten – – Empfohle-ne Höchstwerte (siehe EU-VO) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2464 der Kommission vom 12. September 2024, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2464, 13.9.2024
Ziff. 2.2.2 Bst. aDie Zusatzstoffe 6, 9, 10, 11, 12, 16, 22, 43, 47, 51, 60, 67, 75, 77, 83, 84, 102, 104, 135, 160, 163, 164, 171, 176, 178, 182, 190, 199, 202, 209, 215, 218, 219, 220, 221, 224, 227, 228, 233, 234, 235, 263, 265, 272, 329 und 337 werden aus der Liste gestrichen.Der Zusatzstoff 304 wird gemäss nachstehendem Text angepasst. Auftragsnummer Kategorie Funktions-gruppe Chemische Bezeichnung 1 2 3 4 304 2 b Juniperus communis L.: Juniper branches oil CAS 8012-91-7 CoE 249 EINECS 283-268-3
Ziff. 2.2.2 Bst. bDer Zusatzstoff 329 wird am Anfang der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt. Auftragsnummer Kategorie Funktions-gruppe Chemische Bezeichnung 1 2 3 4 329 2 b Panax ginseng C. A. Mey.: Ginseng tincture CoE 318
3 Kategorie 3: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe
Ziff. 3.1Die Zusatzstoffe 3a314 und 3a315 werden gemäss nachstehendem Text angepasst.Der Zusatzstoff 3a673 wird nach dem Zusatzstoff 3a672c gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 3a836 wird nach dem Zusatzstoff 3a835 gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kennnummer Kategorie Funktionsgruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Höchstalter Tg.=Tage
Mt.= Monate Höchst-
gehalt pro kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3a314 3 a Nicotinsäure Nicotinsäure Charakterisierung
des Wirkstoffs: Nicotinsäure Fest Reinheit: ≥ 99 % Chemische Bezeichnung:
Nicotinsäure Chemische Formel: C6H5NO2 CAS-Nummer.: 59-67-6 Einecs-Nummer: 200-441-0 Alle Tierarten – – Nicotinsäure kann auch über Tränkwasser verabreicht werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. 3a315 3 a Niacinamid Niacinamid Charakterisierung
des Wirkstoffs: Niacinamid Fest Reinheit: ≥ 99 % Chemische Bezeichnung:
Niacinamid, Nicotinamid Chemische Formel: C6H6N2O CAS-Nummer: 98-92-0 Einecs-Nummer: 202-713 Alle Tierarten – – Niacinamid kann auch über Tränkwasser verabreicht werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. 3a673 3 a Glycosyliertes 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum Zubereitung von Extrakt aus Solanum glaucophyllum mit einem Mindestgehalt von 0,005 % glycosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol
Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Glycosyliertes 1,25-Dihydroxycholecalciferol Chemische Formel:
C27H44O3- × (C6H10O5)n, mit n = 1 bis 12 CAS-Nummer: 89457-77-2 Gewonnen durch ethanolische Extraktion aus den Blättern von Solanum glaucophyllum Milchkühe – 0,004 mg 1,25-Dihydroxycholecalciferol/kg Der Zusatzstoff ist nur zur Verwendung in einem Ergänzungsfuttermittel (in Form eines Bolus) bestimmt, um das Risiko von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie zu verringern.Die Verwendung des Zusatzstoffs ist nur einmal, und zwar im Zeitraum vor dem Kalben (von 9 Tagen vor dem Kalben bis unmittelbar vor dem Kalben), zulässig.Der Zusatzstoff wird einmal oral in Form eines Bolus verabreicht, bei einer täglichen Gabe von:− mindestens 60 g Calcium pro Kuh innerhalb einer Woche vor dem Kalben und 84 g pro Kuh bis zum Ende der dritten Laktationswoche;− mindestens 18 g Magnesium pro Kuh innerhalb einer Woche vor dem Kalben und 26 g pro Kuh bis zum Ende der dritten Laktationswoche.In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lagerbedingungen anzugeben.Höchstgehalt der Kombination von glycosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol mit Vitamin D3 (Cholecalciferol) je kg Alleinfuttermittel: 0,1 mg5 Cholecalciferol.Die gleichzeitige Verwendung des Zusatzstoffs mit 25-Hydroxycholecalciferol ist nicht zulässig.Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenziellen, sich aus der Verwendung ergebenden Risiken vorzubeugen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. 3a836 3 a «Vitamin B12» oder «Cyanocobalamin» Cyanocobalamin Feste Form Charakterisierung des Wirkstoffs: Cyanocobalamin C63H88CoN14O14P CAS-Nummer: 68-19-9 Reinheit: ≥ 96 %, bezogen auf die Trockenmasse; Trocknungsverlust 12 % Gewonnen durch Fermentation mit Ensifer adhaerens CGMCC 19596 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
Ziff. 3.2Der Zusatzstoff 3b817 wird aus der Liste gestrichen.Der Zusatzstoff 3b818i wird nach dem Zusatzstoff 3b818 gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kennnummer Kategorie Funktionsgruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Gehalt des Elements in mg/kg
des Alleinfuttermittels mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3b818i 3 b Zink-L-Selenomethionin Feste Zubereitung aus Zink-L-Selenomethionin mit einem Selengehalt von 40-46 g/kgOrganisches Selen in Form
von Zink-L-SelenomethioninChemische Formel: C5H10ClNO2SeZnKristallines Pulver mit:− L-Selenomethionin > 62 %,− Selen > 24,5 %,− Zink > 19 % und− Chlorid > 20 % Alle Tierarten – 0,5 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung zu tragen. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Ziff. 3.3Der Zusatzstoff 3c372 wird aus der Liste gestrichen.Der Zusatzstoff 3c385 wird nach dem Zusatzstoff 3c384 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 3c412 wird nach dem Zusatzstoff 3c411 gemäss nachstehendem Text eingefügt.Der Zusatzstoff 3c442 wird nach dem Zusatzstoff 3c441 gemäss nachstehendem Text eingefügt. Kennnummer Kategorie Funktions-gruppe Futtermittelzusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung Tierart oder
Tierkategorie Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bemerkungen mg Zusatzstoff pro kg des Alleinfuttermittels mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3c385 3 c L-Isoleucin Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Isoleucin von 93,5 % (in der Trockensubstanz) und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 2 % Charakterisierung des Wirkstoffs:
Mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 20437 hergestelltes L-Isoleucin Chemische Formel: C6H13NO2 CAS-Nummer: 73-32-5 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden. Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass L-Isoleucin, wenn es an Wiederkäuer verfüttert wird, vor dem Abbau im Pansen geschützt wird. Auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Isoleucin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 3c412 3 c L-Threonin Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Threonin von 98,5 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1 %. Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Threonin, gewonnen aus Escherichia coli CGMCC 7.455 Chemische Formel: C4H9NO3 CAS-Nummer: 72-19-5 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen sowie die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden. Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass L-Threonin bei der Verfütterung an Wiederkäuer vor dem Abbau im Pansen geschützt wird. Auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Threonin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. 3c442 3 c L-Tryptophan Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Tryptophan von 98 % (in der Trockensubstanz) und ≤ 0,5 % Wasser Höchstgehalt von 10 mg/kg 1,1′-Ethyliden-bis-l-tryptophan (EBT) Charakterisierung des Wirkstoffs:
Mit Escherichia coli CGMCC 7.460 hergestelltes L-Tryptophan Chemische Formel: C11H12N2O2 CAS-Nummer: 73-22-3 Alle Tierarten – – In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen sowie die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden. Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass L-Tryptophan bei der Verfütterung an Wiederkäuer vor dem Abbau im Pansen geschützt wird. Auf der Etikette des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Tryptophan, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.» Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m Luft gewährleisten. Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenziellen, sich aus der Verwendung ergebenden Risiken vorzubeugen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
(Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 Bst. b und 10 Bst. b)
Liste der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittelliste)
Korrektur in Deutsch, FussnoteDie Liste der zugelassenen Verwendungszwecke für Diätfuttermittel sowie die entsprechenden Ernährungsmerkmale entsprechen den Vorschriften von Anhang der Verordnung (EU) 2020/3546.
(Art. 3)
Teil 1 Fussnote
Teil 1 Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen
Sämtliche Futtermittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17937 aufgeführt sind.