Anhang II des Abkommens wird durch den in Anhang I dieses Beschlusses festgelegten Wortlaut ersetzt.
Die in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens genannten gemeinsamen Verfahrensvorschriften sind in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2020 festgelegten gemeinsamen Verfahrensvorschriften.
Die in Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens genannten technischen Verknüpfungsstandards sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 2/2020 festgelegten technischen Verknüpfungsstandards.