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AS 2025 363

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV). Berichtigung

Präambel

Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

(KBFHV)

vom 25. April 2018(AS 2018 2251; SR 861.1)

Art. 13 Abs. 1 Bst. estatt:1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:e. wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 4 oder 7 beurteilt.muss es heissen:1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:e. wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 5 oder 8 beurteilt. 6. Juni 2025 Bundeskanzlei