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AS 2025 372

Verordnung des EDI
über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
(Länderlistenverordnung Lebensmittel)
(Länderlistenverordnung Lebensmittel)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

verordnet:

Art. 1 Länderliste Rindfleisch

Anhang 1 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Rinder der Art Bos taurus mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 2 Länderliste Schweinefleisch

Anhang 2 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Schweine mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch

Anhang 3 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Hühner und Truthühner mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 4 Länderliste Froschschenkel

Anhang 4 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Frösche mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 5 Länderliste Kuhmilch

Anhang 5 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Kühe mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 6 Länderliste Eier von Haushühnern

Anhang 6 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Haushühner (Gallus gallus domesticus) mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 7 Aktualisierung der Länderlisten

Das EDI kann weitere Länder auf deren begründeten Antrag hin in die Länderlisten aufnehmen. Im Antrag muss das Land nachweisen, dass seine Gesetzgebung die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV verbietet.

Alle zwei Jahre werden die Länderlisten überprüft. Verbietet ein Land auf den Listen die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV nicht mehr, wird es aus der jeweiligen Liste gestrichen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

28. Mai 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Scheider

(Art. 1)

Länderliste Rindfleisch (Bos taurus)

1 Enthornen ohne Schmerzausschaltung

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für das Enthornen ohne Schmerzausschaltung

2 Kastration ohne Schmerzausschaltung

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für die Kastration ohne Schmerzausschaltung

(Art. 2)

Länderliste Schweinefleisch

1 Kupieren des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für das Kupieren des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung

2 Abklemmen der Zähne ohne Schmerzausschaltung

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für das Abklemmen der Zähne ohne Schmerzausschaltung

3 Kastration ohne Schmerzausschaltung

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für die Kastration ohne Schmerzausschaltung

(Art. 3)

Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Tierart

Verbot für das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung

(Art. 4)

Länderliste Froschschenkel

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für die Abtrennung der Froschschenkel ohne Betäubung

(Art. 5)

Länderliste Kuhmilch

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für das Enthornen ohne Schmerzausschaltung

(Art. 6)

Länderliste Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus)

Diese Liste enthält noch keine Einträge.

Land

Verbot für das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung

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