Anhang 1 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Rinder der Art Bos taurus mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
AS 2025 372
Verordnung des EDI
über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
(Länderlistenverordnung Lebensmittel)
(Länderlistenverordnung Lebensmittel)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),
verordnet:
Art. 1 Länderliste Rindfleisch
Art. 2 Länderliste Schweinefleisch
Anhang 2 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Schweine mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch
Anhang 3 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Hühner und Truthühner mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 4 Länderliste Froschschenkel
Anhang 4 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Frösche mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 5 Länderliste Kuhmilch
Anhang 5 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Kühe mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 6 Länderliste Eier von Haushühnern
Anhang 6 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Haushühner (Gallus gallus domesticus) mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 7 Aktualisierung der Länderlisten
Das EDI kann weitere Länder auf deren begründeten Antrag hin in die Länderlisten aufnehmen. Im Antrag muss das Land nachweisen, dass seine Gesetzgebung die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV verbietet.
Alle zwei Jahre werden die Länderlisten überprüft. Verbietet ein Land auf den Listen die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV nicht mehr, wird es aus der jeweiligen Liste gestrichen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
28. Mai 2025 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Scheider |
(Art. 1)
Länderliste Rindfleisch (Bos taurus)
1 Enthornen ohne Schmerzausschaltung
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für das Enthornen ohne Schmerzausschaltung |
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2 Kastration ohne Schmerzausschaltung
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für die Kastration ohne Schmerzausschaltung |
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(Art. 2)
Länderliste Schweinefleisch
1 Kupieren des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für das Kupieren des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung |
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2 Abklemmen der Zähne ohne Schmerzausschaltung
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für das Abklemmen der Zähne ohne Schmerzausschaltung |
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3 Kastration ohne Schmerzausschaltung
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für die Kastration ohne Schmerzausschaltung |
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(Art. 3)
Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Tierart | Verbot für das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung |
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(Art. 4)
Länderliste Froschschenkel
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für die Abtrennung der Froschschenkel ohne Betäubung |
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(Art. 5)
Länderliste Kuhmilch
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für das Enthornen ohne Schmerzausschaltung |
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(Art. 6)
Länderliste Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus)
Diese Liste enthält noch keine Einträge.
Land | Verbot für das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung |
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