AS 2025 373
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten wird wie folgt geändert:
Art. 5a2Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 8a1a. Abschnitt:
Nutztiere, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt worden sind, und aus diesen Nutztieren gewonnene Tierprodukte
Art. 8a1 Nutztiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nicht mit folgenden antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden: a. Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/12553 aufgeführt sind; b. antimikrobielle Arzneimittel, die zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung verwendet werden.2 Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von Nutztieren nach Absatz 1 stammen. 3 Die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. frei lebende Wildtiere und daraus gewonnene Produkte; b. Insekten, Frösche, Schnecken, Reptilien und daraus gewonnene Produkte; c. Gelatine, wenn sie ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/20044 hergestellt wurde; d. Kollagen, wenn es ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde; e. hochverarbeitete Erzeugnisse nach Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;f. Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten; g. Tiere und Tierprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; h. Tierprodukte, die als Proben für Produktanalysen oder Qualitätsprüfungen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden.
Gliederungstitel vor Art. 91b. Abschnitt:
Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Leistungsförderern
Gliederungstitel vor Art. 10a1c. Abschnitt: Pelze und Pelzprodukte
Art. 10a GeltungsbereichDieser Abschnitt gilt für Pelze und Pelzprodukte nach Artikel 2 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20125.
Art. 10b Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist verboten.2 Tierquälerische Methoden sind Methoden, bei denen das Wohlergehen der für die Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte verwendeten Tiere stark beeinträchtigt wird. Als tierquälerische Methoden gelten insbesondere:a. die Haltung der Tiere in Käfigen mit Gitterböden; b. die Jagd von Tieren mit Hilfe von Tellereisen, von Schlingenfallen oder von Fallen unter Wasser, in denen die Tiere ertrinken.
Art. 10c Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig:a. zum Eigengebrauch;b. als Übersiedlungsgut;c. zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.2 Eigengebrauch liegt vor, wenn Pelze oder Pelzprodukte von einer Person bei der Einfuhr im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden und ihr als persönliche Gegenstände im Alltag dienen.
Art. 10d Voraussetzung für die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurdenDie Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig, wenn die Pelze und Pelzprodukte von einer Bescheinigung begleitet sind, wonach sie aus einem nach Artikel 10e zertifizierten Produktionsbetrieb stammen.
Art. 10e Zertifizierungsprogramm1 Zertifiziert werden Produktionsbetriebe, die das Zertifizierungsprogramm des BLV für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten einhalten.2 Das Zertifizierungsprogramm basiert auf der Norm SN EN ISO/IEC 17067:2013, Konformitätsbewertung – Grundlagen der Produktzertifizierung und Leitlinien für Produktzertifizierungsprogramme6. 3 Es muss Folgendes enthalten:a. die Voraussetzungen, die gewährleisten, dass die Pelze und Pelzprodukte nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt werden; b. die einzelnen Kontrollpunkte für die Kontrollen durch die Zertifizierungsstellen;c. die Massnahmen, wenn ein Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht vollständig einhält. 4 Das BLV veröffentlicht das Zertifizierungsprogramm auf seiner Internetseite.
Art. 10f Anerkennung von Zertifizierungsstellen1 Das BLV anerkennt eine inländische Zertifizierungsstelle, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach der Norm SN EN ISO/IEC 17065:2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren7, als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV akkreditiert ist.2 Es anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle, wenn sie über eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, verfügt. Die Akkreditierung muss erteilt worden sein von: a. einer ausländischen Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European co-operation for Accreditation ist; oderb. einer von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.3 Es veröffentlicht eine Liste mit den anerkannten Zertifizierungsstellen auf seiner Internetseite.4 Eine Zertifizierungsstelle muss dem BLV unverzüglich melden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt.
Art. 10g Aufgaben und Pflichten der Zertifizierungsstellen1 Die Zertifizierungsstelle darf einen Produktionsbetrieb für Pelze und Pelzprodukte nur dann zertifizieren, wenn eine unangemeldete Kontrolle ergeben hat, dass bei der Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte das Zertifizierungsprogramm vollständig eingehalten wird. 2 Sie muss nach Erteilung der Zertifizierung jährlich durch eine unangemeldete Kontrolle überprüfen, ob der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm noch immer vollständig einhält.3 Stellt sie fest, dass der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht mehr vollständig einhält, so muss sie die im Zertifizierungsprogramm vorgeschriebenen Massnahmen treffen. In schwerwiegenden Fällen muss sie dem Produktionsbetrieb die Zertifizierung entziehen.4 Sie muss über jede Kontrolle einen Bericht verfassen und ihn auf Verlangen dem BLV vorlegen.5 Sie muss zuhanden des BLV jährlich einen Bericht über alle durchgeführten Kontrollen verfassen.
Art. 10h Zollveranlagungsverfahren1 Das Zollveranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten richtet sich nach der Zollgesetzgebung.2 Wer Pelze oder Pelzprodukte einführt oder einführen lässt, deren Einfuhr nur mit einer Bescheinigung nach Artikel 10d zulässig ist, muss in der Zollanmeldung die notwendigen Angaben zu dieser Bescheinigung machen.
Art. 10i RückverfolgbarkeitPelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen von der Erzeugung bis zur Abgabe zurückverfolgt werden können.
Gliederungstitel vor Art. 10j1d. Abschnitt: Einfuhrverbot für Robbenprodukte
Art. 10jBisheriger Art. 10a
Art. 10j Abs. 2 Bst. d2 Zulässig ist:d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
Gliederungstitel vor Art. 111e. Abschnitt:
Wiedereinfuhr, Warenmuster und Proben, Reiseverkehr sowie Brief- und Paketsendungen
Art. 83 Abs. 2bis2bis Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV.
Art. 84 Abs. 1bis1bis Stellt eine kantonale Behörde Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet sie dies dem BLV.
Art. 84a Massnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder RobbenproduktenBei Meldungen nach Artikel 83 Absatz 2bis oder 84 Absatz 1bis kann das BLV Proben entnehmen, um Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte zu identifizieren. Es weist Pelze, Pelzprodukte und Robbenprodukte, deren Einfuhr verboten ist, zurück.
Art. 115 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 10c oder 10d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 eingeführt und bis zum 30. Juni 2029 verkauft werden.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2025 in Kraft.
2 Die Artikel 5a und 8a treten am 3. September 2026 in Kraft.
3 Ziffer II tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
28. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20128
TitelVerordnung
über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung, PelzV)
Art. 4 Abs. 3 und 4Aufgehoben
Art. 5 Abs. 2 und 32 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:a. bei einem Wildfang: «aus nicht tierquälerischer Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»;b. bei Zuchttieren: «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».3 Aufgehoben
Art. 6 Deklaration bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten ProduktenBei Produkten, die aus mehreren Fellen verschiedener Tierarten, Herkunftsorte oder Gewinnungsarten bestehen, gilt Folgendes:a. Für die drei Felle mit dem grössten Fellanteil am Produkt sind die Deklarationen nach den Artikeln 3–5 am Produkt anzugeben.b. Für die übrigen Felle sind die Angaben nach den Artikeln 3–5 auf Anfrage bereitzuhalten.
Art. 14b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Pelze und Pelzprodukte, die bis zum 30. Juni 2027 eingeführt worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2029 nach bisherigem Recht deklariert werden.
2. Verordnung vom 19. Mai 20109 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Art. 2 Bst. c Ziff. 8Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:c. die folgenden übrigen Produkte: 8. der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 201210 unterstellte Pelze und Pelzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2a–7 der genannten Verordnung nicht erfüllen und nicht von einer Bescheinigung nach Artikel 10d der Verordnung vom 18. November 201511 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten oder nach Artikel 5d der Verordnung vom 18. November 201512 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland begleitet werden,