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AS 2025 374

Verordnung
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland
(EDAV-EU)
(EDAV-EU)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland wird wie folgt geändert:

Art. 5a Pelze und Pelzprodukte: GeltungsbereichDie Artikel 5b–5i gelten für Pelze und Pelzprodukte nach Artikel 2 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20122.

Art. 5b Pelze und Pelzprodukte: Einfuhrverbot, wenn sie mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden 1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist verboten.2 Tierquälerische Methoden sind Methoden, bei denen das Wohlergehen der für die Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte verwendeten Tiere stark beeinträchtigt wird. Als tierquälerische Methoden gelten insbesondere:a. die Haltung der Tiere in Käfigen mit Gitterböden;b. die Jagd von Tieren mit Hilfe von Tellereisen, von Schlingenfallen oder von Fallen unter Wasser, in denen die Tiere ertrinken.

Art. 5c Pelze und Pelzprodukte: Ausnahmen vom Einfuhrverbot1 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig:a. zum Eigengebrauch;b. als Übersiedlungsgut;c. zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.2 Eigengebrauch liegt vor, wenn Pelze oder Pelzprodukte von einer Person bei der Einfuhr im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden und ihr als persönliche Gegenstände im Alltag dienen.

Art. 5d Pelze und Pelzprodukte: Voraussetzung für die Einfuhr, wenn sie nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurdenDie Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig, wenn die Pelze und Pelzprodukte von einer Bescheinigung begleitet sind, wonach sie aus einem nach Artikel 5e zertifizierten Produktionsbetrieb stammen.

Art. 5e Pelze und Pelzprodukte: Zertifizierungsprogramm1 Zertifiziert werden Produktionsbetriebe, die das Zertifizierungsprogramm des BLV für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten einhalten.2 Das Zertifizierungsprogramm basiert auf der Norm SN EN ISO/IEC 17067:2013, Konformitätsbewertung – Grundlagen der Produktzertifizierung und Leitlinien für Produktzertifizierungsprogramme3.3 Es muss Folgendes enthalten: a. die Voraussetzungen, die gewährleisten, dass die Pelze und Pelzprodukte nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt werden;b. die einzelnen Kontrollpunkte für die Kontrollen durch die Zertifizierungsstellen;c. die Massnahmen, wenn ein Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht vollständig einhält.4 Das BLV veröffentlicht das Zertifizierungsprogramm auf seiner Internetseite.

Art. 5f Pelze und Pelzprodukte: Anerkennung von Zertifizierungsstellen 1 Das BLV anerkennt eine inländische Zertifizierungsstelle, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach der Norm SN EN ISO/IEC 17065:2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren4, als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV akkreditiert ist.2 Es anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle, wenn sie über eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, verfügt. Die Akkreditierung muss erteilt worden sein von: a. einer ausländischen Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European cooperation for Accreditation ist; oderb. einer von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.3 Es veröffentlicht eine Liste mit den anerkannten Zertifizierungsstellen auf seiner Internetseite.4 Eine Zertifizierungsstelle muss dem BLV unverzüglich melden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt.

Art. 5g Pelze und Pelzprodukte: Aufgaben und Pflichten der Zertifizierungsstellen1 Die Zertifizierungsstelle darf einen Produktionsbetrieb für Pelze und Pelzprodukte nur dann zertifizieren, wenn eine unangemeldete Kontrolle ergeben hat, dass bei der Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte das Zertifizierungsprogramm vollständig eingehalten wird.2 Sie muss nach Erteilung der Zertifizierung jährlich durch eine unangemeldete Kontrolle überprüfen, ob der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm noch immer vollständig einhält. 3 Stellt sie fest, dass der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht mehr vollständig einhält, so muss sie die im Zertifizierungsprogramm vorgeschriebenen Massnahmen treffen. In schwerwiegenden Fällen muss sie dem Produktionsbetrieb die Zertifizierung entziehen.4 Sie muss über jede Kontrolle einen Bericht verfassen und ihn auf Verlangen dem BLV vorlegen.5 Sie muss zuhanden des BLV jährlich einen Bericht über alle durchgeführten Kontrollen verfassen.

Art. 5h Pelze und Pelzprodukte: Zollveranlagungsverfahren1 Das Zollveranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten richtet sich nach der Zollgesetzgebung.2 Wer Pelze oder Pelzprodukte einführt oder einführen lässt, deren Einfuhr nur mit einer Bescheinigung nach Artikel 5d zulässig ist, muss in der Zollanmeldung die notwendigen Angaben zu dieser Bescheinigung machen.

Art. 5i Pelze und Pelzprodukte: RückverfolgbarkeitPelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen von der Erzeugung bis zur Abgabe zurückverfolgt werden können.

Art. 5jBisheriger Art. 5a

Art. 5j Abs. 2 Bst. d2 Zulässig ist:d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.

Art. 36 Abs. 1bis1bis Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV.

Art. 37 Abs. 1bis1bis Stellt eine kantonale Behörde Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet sie dies dem BLV.

Art. 37a Massnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder RobbenproduktenBei Meldungen nach Artikel 36 Absatz 1bis oder 37 Absatz 1bis kann das BLV Proben entnehmen, um Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte zu identifizieren. Es weist Pelze, Pelzprodukte und Robbenprodukte, deren Einfuhr verboten ist, zurück.

Art. 52 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 5c oder 5d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 eingeführt und bis zum 30. Juni 2029 verkauft werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

28. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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