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AS 2025 380

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Hinweis

Multilaterale Vereinbarung vom 27. Januar 2016
der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

SR 0.654.1; AS 2017 7247

Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 8 Absatz 2 dieser Vereinbarung:

Wirksam ab

Kamerun

1. Januar 2024*

Mongolei

1. Januar 2024

  • * Diese Staaten und Gebiete wenden den automatischen Informationsaustausch gestützt auf eine Notifikation gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b der Multilateralen Vereinbarung ständig in nichtreziproker Weise an. Dies bedeutet, dass sie keine länderbezogene Berichte von der Schweiz erhalten, der Schweiz aber solche Berichte übermitteln werden.

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