AS 2025 397
Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
(VpM-BLW)
Präambel
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 5 Absatz 2, 16, 22, 23, 31 Absatz 1, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20182 (PGesV),
Art. 5aAnerkennung gleichwertiger MassnahmenDie von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK3 festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.
II
1 Die Anhänge 1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 3 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
26. Mai 2025 | Bundesamt für Landwirtschaft: i.V. Jean-Marc Chappuis |
(Art. 1)
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Ziff. 2 Der Eintrag betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031 erhält die folgende neue Fassung:
2 Anwendbares Recht
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:
Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
Verordnung (EU) 2016/2031 des | PGesV |
| Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV |
| Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV |
| Art. 13 PGesV |
| Art. 15 PGesV |
| Art. 18 PGesV |
| Art. 20 PGesV |
| Art. 23 PGesV |
| Art. 7 Abs. 1 PGesV |
| Art. 31 Abs. 1 PGesV |
(Art. 2)
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Ziff. 1.5
1 Kartoffeln aus Ägypten
1.5 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2026 überprüft.
(Art. 3)
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
1 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp.n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 sowie die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU4.
1.2 Besondere Bestimmungen
1.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
1.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.
2 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–10 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/20135.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Die in den Artikeln 3–5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen zugelassene Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
2.2.3 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 und die Aufhebung der Abgrenzung nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
2.2.4 Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
3 Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) gelten die Artikel 1–11 sowie die Anhänge 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/13726.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
3.2.2 Für die Berichterstattung nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
3.2.3 Die in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.
3.2.4 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
a. Forschung;
b. Diagnose.
4 Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli gelten die Artikel 1 und 2 sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/19417.
4.2 Besondere Bestimmungen
Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis and Spodoptera ornithogalli ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
a. Forschung;
b. Diagnose.
5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Anforderungen bezüglich des ToBRVF, die in Anhang IV Teile F und I und Anhang V Teile E und H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/20728 aufgeführt sind.
(Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK9 bei erhöhtem phytosanitären Risiko
Ziff. 2.1 Fussnote
2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/120110.
Ziff. 4
4 Spodoptera frugiperda (Smith)
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/113411.
4.2 Besondere Bestimmungen
4.2.1 Die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV oder eine Grenzeinlassstelle, so liegt die Zuständigkeit beim EPSD.
4.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung nach den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
4.2.3 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 setzen die Zustimmung des BLW voraus.
4.2.4 Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der jeweils zuständige kantonale Dienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.
4.2.5 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
4.2.6 Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gemäss Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
Ziff. 6.1
6 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
6.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 gelten die Artikel 1–8 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119412.
Ziff. 7.1
7 Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens
7.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone)Behrens und von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119213.
Ziff. 7.2.37.2 Besondere Bestimmungen7.2.3 Werden die spezifizierten Schädlinge gemäss Artikel 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 auf anderen Flächen als jenen nach Artikel 5 Ziffer 1 festgestellt, so sind folgende Massnahmen zu ergreifen: – Auf den Flächen dürfen keine Kartoffeln angepflanzt werden, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen bestimmt sind.– Auf den Flächen geerntete Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung oder Grössensortierung bestimmt sind, dürfen nur an Verarbeitungs- oder Sortierbetriebe geliefert werden, die über geeignete und amtlich anerkannte Abfallbeseitigungsverfahren verfügen (EPSD oder zuständiger kantonaler Dienst), damit das Waschwasser und die Abfallerde kein nachweissliches Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten. – Jegliche auf den Flächen produzierte Pflanzen, die ein Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten, dürfen nur angepflanzt werden, wenn Sie mindestens einer der Massnahmen unterzogen werden, die in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 aufgeführt sind.
Ziff. 8.1
8 Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014
8.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 gelten die Artikel 1–7 sowie die Anhänge I–VI «der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119314.
Ziff. 9.1
9 Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
9.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten die Artikel 1–9 sowie die Anhänge I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119515.
(Art. 5)
Waren aus bestimmten Drittländern,
für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
Die Waren, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/201916 aufgeführt.
Waren, die gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 vom Einfuhrverbot ausgenommen sind und die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/121317 aufgeführt sind, sind nur dann vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgeführten Massnahmen getroffen wurden.
(Art. 5a)
Massnahmen von Drittländern, die zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV‑WBF-UVEK18 festgelegten Voraussetzungen
1 Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta
Die von Israel getroffenen Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/165919 gelten als gleichwertig mit der Erfüllung der Voraussetzungen, die die Früchte nach Anhang 7 Ziffer 62.1 Buchstabe d PGesV-WBF-UVEK für die Einfuhr zusätzlich erfüllen müssen.