AS 2025 442
Übereinkommen
zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
SR 0.972.1; AS 1991 1525
Änderung des Übereinkommens durch Resolution Nr. 260
Angenommen vom Gouverneursrat am 18. Mai 2023
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 21. September 2023
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 2025
Originaltext
Der Gouverneursrat beschliesst hiermit:Artikel 12 (1) des Übereinkommens wird durch Streichung des bestehenden Wortlauts und Einfügung eines neuen Wortlauts wie folgt geändert:«(1) Das Direktorium legt angemessene Obergrenzen in Bezug auf die Kennziffern zur Kapitaladäquanz fest und hält diese aufrecht, um die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen.»