Lexipedia

AS 2025 446

Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 20191 über das Programm Agglomerations- verkehr wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer
für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
und auf die Artikel 18a Absatz 3, 19 Absatz 2, 21a Absätze 2 und 3 und 21b Absatz 3 der Verordnung vom 7. November 20073 über die Verwendung
der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV),

Art. 2 Abs. 2, 3, 4 und 52 Betrifft nur den italienischen Text.3 Bei Agglomerationsprogrammen ab der sechsten Generation muss bei den Bausteinen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die Landschaft sowohl im Bereich Verkehr wie auch im Bereich Siedlung berücksichtigt werden.4 Hat eine Trägerschaft ein Agglomerationsprogramm eingereicht und reicht sie für die darauffolgende Generation erneut ein Agglomerationsprogramm ein, so müssen dafür mindestens die Bausteine nach Absatz 1 Buchstaben c, e und f überarbeitet werden.5 Wird in einem Agglomerationsprogramm ein geografischer oder thematischer Schwerpunkt gesetzt, so muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzung nach Artikel 18a Absatz 2 zweiter Satz MinVV erfüllt ist. Der Schwerpunkt muss in den Bausteinen nach Absatz 1 Buchstaben a–e behandelt werden.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 51 Das Agglomerationsprogramm muss folgende Massnahmen enthalten:a. Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, für welche die Trägerschaft beantragt:1. Bundesbeiträge nach Artikel 21 MinVV, oder2. Bundesbeiträge nach Artikel 21a MinVV für Agglomerationsprogramme der dritten, vierten oder fünften Generation des Programms Agglomerationsverkehr oder Bundesbeiträge nach Artikel 21b MinVV für Agglomerationsprogramme ab der sechsten Generation;5 Bei einer Kleinmassnahme nach Artikel 21b MinVV dürfen die anrechenbaren Kosten fünf Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 14 Abs. 44 Umfasst ein Agglomerationsprogramm ein Paket von Kleinmassnahmen, so wird zusätzlich zum Kosten-Nutzen-Verhältnis und zum Stand der Umsetzung die Qualität der Konzeption nach folgenden Kriterien beurteilt:a. systematische Einbindung der Kleinmassnahmen in die Gesamtverkehrsplanung;b. Wirkung des Pakets auf das Agglomerationsprogramm.

Art. 18 Abs. 2, 3bis und 42 Bei Agglomerationsprogrammen ab der dritten Generation kann das ARE in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist von drei Jahren gewähren. Diese kann erstreckt werden, wenn die Verzögerung des Beginns der Ausführung eines Bauvorhabens für eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme, die von zentraler Bedeutung ist, auf Planungen von Infrastrukturen des Bundes zurückzuführen ist.3bis Bei Verkehrsinfrastrukturmassnahmen aus Agglomerationsprogrammen der ersten oder zweiten Generation, für die das ARE die Leistungsvereinbarung gestützt auf Artikel 24a MinVV verlängert hat, muss mit der Ausführung der Bauvorhaben bis Ende 2032 begonnen werden. 4 Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf:a. Massnahmen aus Agglomerationsprogrammen der ersten oder zweiten Generation, für die das ARE gestützt auf Artikel 24a MinVV die Leistungsvereinbarung verlängert hat; b. Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden; c. Kleinmassnahmen.

Art. 20 Abs. 2bis, 2ter und 32bis Ab der sechsten Generation des Programms Agglomerationsverkehr wird anstelle der Indikatoren nach Absatz 2 Buchstaben c und d die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner zuzüglich der Hälfte der Beschäftigten nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs als Indikator herangezogen.2ter Die Trägerschaft informiert das ARE ab der sechsten Generation des Programms Agglomerationsverkehr alle vier Jahre nach dessen Vorgaben über bereits umgesetzte Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, die im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr mitfinanziert wurden und wesentlich zur Zielerreichung beitragen.3 Sie hat dem ARE alle vier Jahre Umsetzungstabellen nach Artikel 1b Buchstabe c einzureichen. Dies gilt auch, wenn sie in der laufenden Generation kein Agglomerationsprogramm einreicht.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

24. Juni 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Albert Rösti

(Art. 1)

Beitragsberechtigte Gemeinden

Baden-Brugg

Es wird die Gemeinde Turgi gestrichen.

Bern

Es wird die Gemeinde Diemerswil gestrichen.

Biel/Bienne

Es wird die Gemeinde Täuffelen eingefügt.

Chiasso-Mendrisio

Es wird die Gemeinde Arogno eingefügt.

Chur

Es wird die Gemeinde Flims eingefügt.

Fribourg

Die Gemeinde Grolley wird durch die Gemeinde Grolley-Ponthaux ersetzt.

Luzern

Es werden die Gemeinden Eschenbach (LU), Honau und Rain gestrichen.

Martigny

Es werden die Gemeinden Riddes und Saxon eingefügt.

Einfügen vor Monthey

Mels-Sargans

Gemeinden: Mels, Sargans, Vilters-Wangs

Neuchâtel

Es werden die Gemeinden Hauterive (NE), La Tène und Saint-Blaise gestrichen und die Gemeinde Laténa eingefügt.

Rapperswil-Jona–Rüti

Es wird die Gemeinde Kaltbrunn (SG) eingefügt.

Einfügen vor Rheintal

Reinach (AG)

Gemeinden: Beinwil am See, Menziken, Reinach (AG)

Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) | Lexipedia | Lexipedia