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AS 2025 451

Verordnung über elektrische Leitungen (LeV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Leitungsverordnung vom 30. März 19941 wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 13, 15b Absatz 3 und 15c Absätze 2 und 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG),
auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz
sowie auf Artikel 24 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864

Art. 30 Vogelschutz1 Neue Leitungen sind so auszuführen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist. Tragwerke sind so auszugestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.2 An bestehenden Tragwerken von Leitungen mit einer Spannung von 1 bis 150 kV, die für Vögel aufgrund ihrer Bauweise eine Gefährdung darstellen, sind Vorkehren zu treffen, damit Vögel auf diesen möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.

Art. 146a ÜbergangsbestimmungAn folgenden Leitungen sind die Anpassungen zum Vogelschutz nach Artikel 30 Absatz 2 vorzunehmen:a. Leitungen mit einer Spannung von 1 bis 36 kV: bis Ende 2035;b. Leitungen mit einer höheren Spannung als 36 kV bis 150 kV: bis Ende 2040.

II

Die Verordnung vom 2. Februar 20005 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:

Art. 9a Abs. 3 Bst. f3 Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:f. die Umsetzung von Vorkehren zum Vogelschutz nach Artikel 30 Leitungsverordnung vom 30. März 19946.

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

25. Juni 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi