AS 2025 458
Verordnung des WBF über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 19. Mai 20041 über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals wird wie folgt geändert:
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BWO».
Art. 1 Abs. 1 1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Hypothekardarlehen, die den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals (WBG) aus Mitteln des Bundes oder der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA) gewährt wurden. Sie stellt sicher, dass diese Darlehen bestimmungsgemäss eingesetzt werden und dass die Verwaltung der WBG nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Sie gewährleistet namentlich, dass Wohnungen zu angemessenen Preisen verfügbar sind und soweit möglich an Personen nach Artikel 4 Absatz 1 vermietet werden.
Art. 3 Zuständigkeiten1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist zuständig für die Verwaltung der Darlehen, die den WBG nach Artikel 2 gewährt wurden, sowie den Geschäftsverkehr mit den WBG.2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist zuständig für die Bewirtschaftung der Baurechte, namentlich den Abschluss und die Erneuerung von Baurechtsverträgen, das Inkasso der Baurechtszinsen, die Anpassung der Baurechtszinsen, die Überwachung der Fälligkeit der Baurechtsverträge, die Durchführung des vertraglich vereinbarten Heimfalls sowie die Genehmigung von Veränderungen im rechtlichen Bestand der Baurechtsgrundstücke.
Art. 4 Vermietung1 Wohnungen, für die ein laufendes Hypothekardarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 oder ein gültiger Baurechtsvertrag mit dem Bund vorliegt (aktuell geförderte Wohnungen), sind in erster Linie zu vermieten an:a. Angestellte des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002;b. Angestellte von Arbeitgebern, die der PUBLICA angeschlossen sind;c. Personen, die vor ihrer Pensionierung Angestellte des Bundes waren;d. Personen, die vor ihrer Pensionierung Angestellte eines Arbeitgebers nach Buchstabe b waren.2 Von diesen Vermietungsprioritäten kann abgewichen werden, wenn:a. die Wohnung mindestens vier Zimmer umfasst; b. die Wohnung durch mindestens drei Personen belegt ist; undc. die Abweichung durch die Statuten der WBG vorgesehen ist.
Art. 7 Mittel der beruflichen Vorsorge1 Die WBG müssen vorsehen, dass Mittel, welche Mieterinnen und Mieter nach Artikel 30c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorbezogen und einer WBG einbezahlt haben, bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von der oder dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach dem BVG überwiesen werden.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach dem BVG können die einbezahlten Mittel an die Mieterin oder den Mieter überwiesen werden.
Art. 8 Abs. 1, 3 und 41 Die WBG müssen aktuell geförderte Wohnungen grundsätzlich zu den Selbstkosten vermieten.3 Für Personen nach Artikel 4 Absatz 1 ist für das vom Bund gewährte Fremdkapital der Zinssatz gemäss Darlehensvertrag des Bundes mit der WBG massgebend. Für alle anderen Personen kann der Höchstzinssatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet werden.4 Das von der WBG investierte Eigenkapital darf höchstens zum Referenzzinssatz für Hypotheken nach Artikel 12a Absatz 1 der Verordnung vom 9. Mai 19904 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) verzinst werden.
Art. 9 Abs. 1 und 41 Bei der Anfechtung von Mietzinsen aktuell geförderter Wohnungen ist das BWO zuständig. Es versucht, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt das BWO eine Verfügung.4 Für die Überprüfung der Nebenkosten nach dem Obligationenrecht (OR)5 sind die paritätischen Schlichtungsbehörden nach Artikel 200 Absatz 1 der Zivilprozessordnung6 zuständig.
Art. 10 Abs. 11 Bei Erneuerungen aktuell geförderter Wohnungen, die zu einer Anpassung des Mietzinses führen, müssen die WBG das BWO über das Vorhaben und die zu erwartenden Kosten informieren.
Art. 11 Abs. 1–31 Als Höchstzinssatz für die aus Mitteln von PUBLICA an eine WBG gewährten Darlehen gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken nach Artikel 12a VMWG7 erhöht um 0,25 Prozentpunkte. Das BWO und die PUBLICA legen den anwendbaren Satz gemeinsam fest.2 Für die Darlehen des Bundes wird der Höchstzinssatz nach Absatz 1 um höchstens einen Prozentpunkt reduziert. Bei wesentlichen Änderungen der Wirtschaftslage kann das BWO die Verbilligung anpassen.3 Aufgehoben
Art. 13 ZahlungsverkehrDer laufende Zahlungsverkehr für Zinsen und Amortisationen wird über ein Konto der PostFinance AG abgewickelt.
Art. 14 Abs. 11 Die WBG müssen einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Artikel 957–960f OR8 erstellen, bestehend aus der Jahresrechnung und einem Jahresbericht.
Art. 15 Abs. 22 Die WBG müssen dem BWO und dem BBL jede weitere Auskunft im Zusammenhang mit dem gewährten Darlehen oder dem zur Verfügung gestellten Baurechtsgrundstück erteilen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewähren.
Art. 18Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Abs. 11 Die Handänderung einer nach dieser Verordnung geförderten Liegenschaft oder von Teilen einer solchen Liegenschaft bedarf einer Genehmigung durch das BWO.
Art. 20 Sachüberschrift Abs. 1bis, 2 und 3 Betrifft nur den französischen Text1bis Ist die WBG infolge einer Fusion im Sinne des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20039 untergegangen und besteht eine Rechtsnachfolge, so muss dem Bund bei deren Auflösung der für die nach dieser Verordnung geförderten Wohnungen berechnete anteilsmässige Liquidationserlös für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgeliefert werden.2 Beim Verkauf von nach dieser Verordnung geförderten Liegenschaften oder von Teilen einer solchen Liegenschaft muss der resultierende Gewinn dem Bund für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgeliefert werden.3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 21 Rückzahlung der DarlehenNach Ablauf des Darlehensvertrages oder nach vorzeitiger Rückzahlung der aus Mitteln des Bundes oder von PUBLICA gewährten Darlehen bleibt die Anmerkung nach Artikel 18 bestehen und die Artikel 19, 20, 22 und 23 finden weiterhin Anwendung.
Art. 22 Abs. 33 Geht die WBG bei der Fusion unter, so müssen der Fusionsvertrag und die Statuten vorsehen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für die nach dieser Verordnung geförderten Wohnungen der untergehenden WBG weiterhin gelten.
Art. 23 Statuten der WBGDie WBG müssen Statutenanpassungen dem BWO zur Genehmigung einreichen. Nach der Anpassung durch die Generalversammlung ist dem BWO ein von einer Urkundsperson beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten zuzustellen.
Art. 25 Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
25. Juni 2025 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Guy Parmelin |