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AS 2025 477

Bundesgesetz über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20241,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 60a Internationale VerträgeDer Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln abschliessen.

2. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20163

Art. 32aInternationale VerträgeDer Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen abschliessen.

3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts

7a. Abschnitt Internationale Verträge

Art. 34a1 Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Berufsbezeichnungen, die zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, abschliessen.2 Er stellt dabei namentlich sicher, dass:a. die Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln nach Artikel 25 unterstellt sind; und b. sich die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach den Grundsätzen richtet, die für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten.3 Er kann Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Verträge erlassen.

4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20115

Art. 47aInternationale VerträgeDer Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln abschliessen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt.7

14. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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