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AS 2025 478

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und über dessen Umsetzung
(Änderung des Anwaltsgesetzes)
vom 27. September 2024

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20242,

beschliesst:

Art. 11 Das Abkommen vom 14. Juni 20233 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird genehmigt.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 31 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang. Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.42 Das in Artikel 2 aufgeführte Bundesgesetz wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt.5 14. Mai 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20006 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. c sowie 42 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die:c. von Anhang A des Abkommens vom 14. Juni 20237 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfasst sind.4 Die Bestimmungen über Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Königreichs nach Absatz 2 Buchstaben b und c; davon ausgenommen sind die Bestimmungen zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 21 und 22).

Anhang, Titel

Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU8 und der EFTA9 sowie im Vereinigten Königreich10

Bundesbeschluss<br />über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und über dessen Umsetzung<br />(Änderung des Anwaltsgesetzes)<br />vom 27. September 2024 | Lexipedia | Lexipedia