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AS 2025 479

AS 2025 479
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Gemeinsame Ausführungsordnung
zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens

Änderung vom 30. September 2008 (AS 2011 963; SR 0.232.121.42)

Gebührenverzeichnis, Ziff. I 2statt:

Schweizer Franken

  1. Veröffentlichungsgebühr1*

  • 2.1 Für jede zu veröffentlichende Abbildung

17.–

  • [tab] […]

  • 2.3 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden)

150.–

  • [tab] […]

muss es heissen:

I. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt sind

Schweizer Franken

  1. Veröffentlichungsgebühr2*

  • 2.1 Für jede zu veröffentlichende Abbildung

17.–

  • 2.2 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden)

150.–

  • 2.3 Aufgehoben

  • [tab] […]

Änderung vom 17. Juli 2024 (AS 2025 20; SR 0.232.121.42)

Regel 12 Abs. 1) Bst. a) Ziff. iii)statt:iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat;muss es heissen:iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben hat;

Gebührenverzeichnis, Ziff. I 5statt:

I. Internationale Anmeldungen

Schweizer Franken

  1. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)3*

muss es heissen:

I. Internationale Anmeldungen

Schweizer Franken

  1. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)4***

23. Juli 2025

Bundeskanzlei

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