AS 2025 491
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens. Berichtigung
Präambel
Gemeinsame Ausführungsordnung
zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Änderung vom 17. Juli 2024 (AS 2025 20; SR 0.232.121.42)
Regel 12 Abs. 1)statt:1) [Vorgeschriebene Gebühren]a) Für die internationale Anmeldung sind die folgenden Gebühren zu entrichten:i) eine Grundgebühr;ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat;iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat;iv) eine Veröffentlichungsgebühr.b) Die Höhe der in den Ziffern i, ii, und iv bezeichneten Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.muss es heissen:1) [Vorgeschriebene Gebühren]a) Für die internationale Anmeldung sind die folgenden Gebühren zu entrichten:i) eine Grundgebühr;ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat, deren Stufe von der Erklärung in Buchstabe c abhängt;iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat;iv) eine Veröffentlichungsgebühr.b) Die Stufe der Standard-Bestimmungsgebühr in Buchstabe a Ziffer ii) ist die Folgende:i) Stufe eins für Vertragsparteien deren Amt keine materielle Prüfung durchführt,ii) Stufe zwei für Vertragsparteien deren Amt eine materielle Prüfung durchführt, die keine Neuheitsprüfung ist,iii) Stufe drei für Vertragsparteien deren Amt eine materielle Prüfung und eine Neuheitsprüfung oder eine Neuheitsprüfung infolge eines Widerspruchs von Dritten durchführt.c) i) Jede Vertragspartei deren Recht sie ermächtigt, die in Buchstabe b aufgeführten Stufen zwei oder drei anzuwenden, kann den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen. Eine Vertragspartei kann in ihrer Erklärung auch festhalten, dass sie Stufe zwei anwendet, obschon sie das Recht hätte, Stufe drei anzuwenden.ii) Jede Erklärung auf die in Ziffer i) verwiesen wird, wird drei Monate nachdem sie der Generaldirektor erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Sie kann auch jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Zurücknahme einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Bleibt eine solche Erklärung aus oder wird zurückgenommen, gilt für die betreffende Vertragspartei die Stufe eins als anwendbar auf die Standard-Bestimmungsgebühr. 5. August 2025 Bundeskanzlei