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AS 2025 492

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Hinweis

Multilaterale Vereinbarung vom 27. Januar 2016
der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

SR 0.654.1; AS 2017 7247

Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 8 Absatz 2 dieser Vereinbarung:

Wirksam ab

Tunesien

1. Januar 2024

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