AS 2025 530
AS 2025 530 (ParlG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Juni 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 20242,
beschliesst:
I
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2bis2bis Die Geschäftsreglemente der Räte können vorsehen, dass die Rechte nach Absatz 1 von mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können.
Art. 118 Abs. 4ter4ter Sie richten sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenn sie sich auf dessen Geschäftsführung oder dessen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
Art. 119 Abs. 22 Ist ein Vorstoss inhaltlich und formell teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Art. 142 Abs. 2 2 Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des EDÖB unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.
Art. 162 Abs. 55 Die Absätze 1–4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und den EDÖB sinngemäss.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird, durch Beschluss der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf den 8. September 2025 in Kraft gesetzt.
22. August 2025 | Koordinationskonferenz der Bundesversammlung |