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AS 2025 542

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung. Berichtigung

Präambel

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung

vom 6. August 2024 (AS 2024 441; SR 412.101.221.21)

Art. 18 Abs. 1 Bst. bstatt:1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 21 Stunden und 45 Minuten; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und der Berufsfachschule dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 45 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Planen von Gebäudetechnikanlagen
Modellieren und Visualisieren von Gebäudetechnikanlagen 40 % 2 Berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich 40 % 3 Fachgespräch 20 % muss es heissen:1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 21 Stunden und 45 Minuten; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und der Berufsfachschule dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 45 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Planen von Gebäudetechnikanlagen
Modellieren und Visualisieren von Gebäudetechnikanlagen 40 % 2 Berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich 40 % 3 Fachgespräch 20 % b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-nung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allge-meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4. September 2025 Bundeskanzlei