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AS 2025 545

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ. Berichtigung

Präambel

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ

vom 16. Februar 2023 (AS 2023 85; SR 412.101.221.15)

Art. 17 Abs. 1 Bst. cstatt:1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder vorgegebene praktische Arbeit (VPA) und im Umfang gemäss nachfolgender Tabelle: Fachrichtung Prüfungsart Dauer/Stunden Innenarchitektur IPA 40–100 Architektur VPA 16 Ingenieurbau VPA 20 Landschaftsarchitektur VPA 20 Raumplanung VPA 20 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.3. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse sowie die zugelassene Fachliteraturdürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Die IPA umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Ausführung und Resultat der Arbeit 40 % 2 Dokumentation 10 % 3 Präsentation 20 % 4 Fachgespräch 30 % 5. Die Präsentation und das Fachgespräch dauern je 30 Minuten.6. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen 35 % 2 Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen Unterstützen der Projektleitung 40 % 3 Fachgespräch 25 % [tab]b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung schriftlich 1 Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen 180 Min. 75 % 2 Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen Unterstützen der Projektleitung 60 Min. 25 % muss es heissen:1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder vorgegebene praktische Arbeit (VPA) und im Umfang gemäss nachfolgender Tabelle: Fachrichtung Prüfungsart Dauer/Stunden Innenarchitektur IPA 40–100 Architektur VPA 16 Ingenieurbau VPA 20 Landschaftsarchitektur VPA 20 Raumplanung VPA 20 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.3. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse sowie die zugelassene Fachliteraturdürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Die IPA umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Ausführung und Resultat der Arbeit 40 % 2 Dokumentation 10 % 3 Präsentation 20 % 4 Fachgespräch 30 % 5. Die Präsentation und das Fachgespräch dauern je 30 Minuten.6. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen 35 % 2 Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen Unterstützen der Projektleitung 40 % 3 Fachgespräch 25 % [tab]b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung schriftlich 1 Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen 180 Min. 75 % 2 Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen Unterstützen der Projektleitung 60 Min. 25 % c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-nung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allge-meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 5. September 2025 Bundeskanzlei