AS 2025 551
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19851 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 24c10.Abschnitt:
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Genehmigung von Nützlingen
Art. 24c Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für Verkaufserlaubnisse und für ZertifikateDas BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen für Pflanzenschutzmittel nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 20252 (PSMV) folgende Gebühren: Fr. Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe sind Wirkstoffe mit geringem Risiko sind a. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 20 000 10 000 b. Behandlung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV) 12 000 6000 c. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change» 5000 2500 d. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change» 3000 1500 e. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non-significant change» 1000 500 f. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non‑significant change» 600 300 g. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer Änderung in bestimmten Beurteilungsbereichen, wie Änderung der Wirkstoffquelle oder der Einstufung und Kennzeichnung 600 300 h. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMVpro Indikation 200 100 i. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMVpro Indikation 100 50 j. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung (Art. 17 PSMV)pro Indikation 100 50 k. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassungpro Indikation 100 50 l. Behandlung eines Gesuchs um Erteilung einer Verkaufserlaubnis 200 200 m. Behandlung eines Gesuchs um Anpassung einer Verkaufserlaubnis 100 100 n. Behandlung eines Gesuchs um administrative Anpassung einer Zulassung oder Verkaufserlaubnis, einschliesslich um Übertragung der Zulassung auf eine neue Zulassungsinhaberin 100 100 o. Prüfung auf Vollständigkeit des Dossiers von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die nach den Artikeln 5 und 6 PSMV als genehmigt gelten oder deren Genehmigung in der EU erneuert wurde 800 400 p. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 12 000 6000 q. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der vereinfachten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV) 7000 3500 r. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht (Art. 48 PSMV)pro Pflanzenschutzmittel 200 100 s. Behandlung eines Gesuchs um Ausstellung eines Zertifikats nach Artikel 87 PSMV 100 100
Art. 24d Gebühren für NützlingeDas BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen, um Erneuerung der Genehmigung oder um Notfallzulassung nach der PSMV3 folgende Gebühren: Fr. Nützlinge Nützlinge mit geringem Risiko a. Behandlung eines Gesuchs um Genehmigung eines Nützlings 2000 800 b. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Genehmigung eines Nützlings 1000 400 c. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassungpro Indikation 80 50
Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2025Die Erhebung der Gebühren für die Prüfungen und die Kontrollen nach Artikel 24c in der Fassung gemäss bisherigem Recht4 richtet sich nach bisherigem Recht, wenn das Gesuch vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. August 2025 eingereicht wurde.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
20. August 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |