Werden Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Absätzen 2–14 die erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die ihre Untersuchungsbehörde wie folgt durchgeführt hat:
(a) die Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen interessierten Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die Untersuchungsbehörde veröffentlicht einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen, einschliesslich einer ausführlichen Analyse des untersuchten Falles sowie eines Nachweises der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren;
(b) bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Abkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilt die Untersuchungsbehörde alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ursprungsware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung;
(c) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Waren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden; und
(d) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von der Untersuchungsbehörde vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Eine Vertragspartei, die vertrauliche Informationen übermittelt, kann aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn sie erklärt, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Untersuchungsbehörde ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist die betreffende Vertragspartei nicht bereit, die Informationen bekanntzugeben oder ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, kann die Untersuchungsbehörde diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme der ausführenden Vertragspartei. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Waren und der vorgeschlagenen Massnahme sowie die erwartete Geltungsdauer sowie den Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Das voraussichtliche Datum der Einführung bzw. der voraussichtliche Zeitraum für die Umsetzung des Beschlusses werden ebenfalls notifiziert, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.
Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, kann die einführende Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, die darin besteht:
(a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für die Waren vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b) für diese Waren den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i) der angewendete Meistbegünstigungszollansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, oder
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollansatz.
Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Dauer über den Zweijahreszeitraum auszuweiten, setzt die ausführende Vertragspartei vor Ergreifung einer Massnahme hierüber mittels einer Notifikation in Kenntnis, die die in Absatz 3 aufgeführten Angaben enthält.
Die betroffenen Vertragsparteien ermöglichen Konsultationen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation prüfen die betroffenen Vertragsparteien die Informationen nach den Absätzen 3 und 5 im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit.
Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich der ausführenden Vertragspartei. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 3–7 eingeleitet.
Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet innerhalb von 200 Tagen nach ihrer Einführung. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 6 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Einer Vertragspartei, die von einer bilateralen Schutzmassnahme oder einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, bietet die Vertragspartei, die die Anwendung der Massnahme vorschlägt, einen angemessenen Ausgleich zur Handelsliberalisierung in Form von Zugeständnissen an, die grundsätzlich gleichwertige Auswirkungen auf den Handel haben. Der Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme.
Können sich die betroffenen Vertragsparteien innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Absatz 7 nicht auf einen Ausgleich einigen, der von der die Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme vorschlagenden Vertragspartei nach Absatz 10 angeboten wird, so kann die Vertragspartei, gegen die die bilaterale Schutzmassnahme angewendet wird, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen, die gleichwertige Auswirkungen auf den Handel entfaltet wie die bilaterale Schutzmassnahme, und zwar für die Dauer, die minimal erforderlich ist, um gleichwertige Auswirkungen auf den Handel zu erzielen. Die Ausgleichsmassnahme wird der Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmassnahme anwendet, unverzüglich notifiziert. Der Ausgleich nach Absatz 10 wird nicht gewährt, wenn die Massnahme nach Absatz 5 für eine Dauer von höchstens zwei Jahren angewendet wird.
Bei Beendigung der Massnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
Es wird keine bilaterale Schutzmassnahme auf eine bestimmte Ware angewendet, solange eine Schutzmassnahme nach Artikel 3.3 oder gemäss dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft auf diese Ware angewendet wird. Gilt für eine bestimmte Ware eine solche allgemeine Schutzmassnahme, wird jede bestehende, auf diese Ware angewendete bilaterale Schutzmassnahme beendet.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle zwei Jahre prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander bilaterale Schutzmassnahmen anzuwenden. Im Rahmen dieser Überprüfungen können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie die Anwendung dieses Artikels beenden wollen.