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AS 2025 561

Protokoll
zur Änderung des Koproduktionsabkommens auf dem Gebiet
des Films vom 17. Mai 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens
Abgeschlossen am 24. April 2019In Kraft getreten am 1. Oktober 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens,

inspiriert vom Wunsch, ein Protokoll zur Änderung des Koproduktionsabkommens auf dem Gebiet des Films vom 17. Mai 20081 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens (nachstehend «das Abkommen» genannt) abzuschliessen,

haben sich wie folgt geeinigt:

Art. 1Ergänzung der Passage «und ihrer Verwertungsart», Streichung der Passage am Ende des Artikels «und deren Erstaufführung im Kino stattfindet»:Der Begriff «Film» bezeichnet im Sinne dieses Abkommens Filme jeglicher Länge auf jeglichen Trägern und jeglicher Sparten (Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme) unabhängig von ihrer Verwertungsart, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragsparteien entsprechen.

Art. 7 Rechte an den Filmen und ArchivierungÄnderung des Titels des Art. 7, Hinzufügung der Unterabschnitte (3) und (4):(1)Jedes Koproduktionsunternehmen ist Mitinhaber der materiellen und immateriellen Elemente des Films.(2)Das Material wird im gemeinsamen Namen der Koproduktionsunternehmen in einem gemeinsam bestimmten Labor hinterlegt.(3)Die nationale Gesetzgebung betreffend Urheberrecht beider Parteien bleibt vorbehalten.(4)Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Übereinkommen anerkannten Werke in den nationalen Archiven beider Vertragsparteien hinterlegt werden.

Art. 8Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1Streichung von «durch Programme für die Ausbildung im Umgang mit Bildmedien oder»:(1)Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt zu fördern, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Filmschaffens erleichtern, insbesondere durch die Teilnahme an Filmfestivals.

Anhang 2In der «Zusammenstellung der Unterstützungen, Finanzierungen und Investitionen in der Schweiz» unter der Rubrik «Unterstützungen» wurde der Punkt «Filmstandortförderung Schweiz (FiSS)» hinzugefügt:Filmtitel (Budget schweizerische Seite)Unterstützungen:Bundesförderung:– Selektive Filmförderung– Erfolgsabhängige Filmförderung– Filmstandortförderung Schweiz (FiSS).Dieses Protokoll tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Koproduktionsabkommen auf dem Gebiet des Films vom 17. Mai 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens.Ausgefertigt für den Schweizerischen Bundesrat in Bern, am 4. April 2019 und für die Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens in Brüssel, am 24. April 2019, in zwei Urschriften, in französischer Sprache. Für den
Schweizerischen Bundesrat: Isabelle Chassot Für die Regierung der
Französischen Gemeinschaft Belgiens: Rudy Demotte
Alda Greoli

Protokoll<br />zur Änderung des Koproduktionsabkommens auf dem Gebiet<br />des Films vom 17. Mai 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat<br />und der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens<br />Abgeschlossen am 24. April 2019In Kraft getreten am 1. Oktober 2025 | Lexipedia | Lexipedia