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AS 2025 57

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV). Berichtigung

Präambel

Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

(Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom 20. November 2024 (AS 2024 708; SR 730.03)

Anhang 2.1 Ziff. 2.7statt:2.7 Boni2.7.1 Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 400 Franken pro kW.2.7.2 Der Bonus für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 200 Franken pro kW.2.7.3 Der Parkflächenbonus beträgt 250 Franken pro kW.muss es heissen:2.7 Boni2.7.1 Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 400 Franken pro kW.2.7.2 Der Bonus für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 200 Franken pro kW.2.7.3 Der Bonus für Anlagen, die ab einer Höhe von 1500 m ü. M installiert werden, beträgt 250 Franken pro kW. Der Nachweis, dass die Anlage nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wurde, ist mittels Fotos zu erbringen.2.7.4 Der Parkflächenbonus beträgt 250 Franken pro kW. 23. Januar 2025 Bundeskanzlei