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AS 2025 576

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automatikmonteurin EFZ / Automatikmonteur EFZ

Präambel

46427

Automatikmonteurin EFZ / Automatikmonteur EFZ

Monteuse automaticienne CFC / Monteur automaticien CFC

Montatrice in automazione AFC / Montatore in automazione AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Automatikmonteurinnen und -monteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

  • a. Sie sind Fachpersonen im Bereich der Automation technischer Teilsysteme in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie).

  • b. Ihr Arbeitsalltag ist geprägt durch handwerkliche Tätigkeiten; sie bauen, verdrahten und unterhalten Steuerungen, Energieverteilungen oder Maschinen für interne und externe Kundinnen und Kunden.

  • c. Sie führen die ihnen übertragenen Aufträge und Projekte allein oder im Team aus, wobei sie die Kundenvorgaben und Normen verantwortungsvoll einhalten.

  • d. Sie verfügen im Bereich der Automation über fundiertes Fachwissen und beachten bei all ihren Tätigkeiten die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.

  • e. Sie zeichnen sich aus durch ihr präzises Arbeiten und Qualitätsbewusstsein, insbesondere auch durch ihre Flexibilität und Offenheit bezüglich neuer technologischer Entwicklungen.

Art. 2 Dauer und Beginn

Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

  • a. Entwickeln von automatisierten Anlagen:

    1. Fertigungsunterlagen für einfache elektrische Steuerungen erstellen oder überarbeiten,

    2. Skizzen von mechanischen Komponenten oder Bauteilen von automatisierten Anlagen erstellen;

  • b. Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen:

    1. einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen,

    2. mechanische Komponenten oder Bauteile von automatisierten Anlagen bearbeiten oder fertigen,

    3. Software und Visualisierungen von automatisierten Anlagen laden und zugehörige Komponenten aufbauen,

    4. Antriebe in automatisierten Anlagen einbauen und mit Unterstützung in Betrieb nehmen,

    5. Sensoren oder einfache intelligente Komponenten in automatisierten Anlagen integrieren,

    6. elektrische Energieverteilungen aufbauen und in Betrieb nehmen;

  • c. Instandhalten von automatisierten Anlagen:

    1. einfache automatisierte Anlagen instand halten oder modernisieren,

    2. Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen,

    3. Fehler in der Hardware an einfachen automatisierten Anlagen beheben,

    4. Antriebe oder elektrische Niederspannungserzeugnisse von automatisierten Anlagen instand halten;

  • d. Übernehmen von betrieblicher Verantwortung:

    1. projektorientierte Aufträge im Umfeld der Automatisierung planen,

    2. Verläufe von projektorientierten Aufträgen im Umfeld der Automatisierung kontrollieren,

    3. Ergebnisse von projektorientierten Aufträgen im Umfeld der Automatisierung auswerten,

    4. die fachliche Gesamtverantwortung für das Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor übernehmen,

    5. die fachliche Gesamtverantwortung für das Instandhalten von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor übernehmen.

Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern 1–5, Buchstabe c Ziffern 1–3 sowie Buchstabe d Ziffern 1–3 ist für alle Lernenden verbindlich.

In den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6, Buchstabe c Ziffer 4 sowie Buchstabe d Ziffern 4 und 5 ist der Aufbau einer Handlungskompetenz verbindlich.

Die gemäss Absatz 3 verbindliche Handlungskompetenz wird durch den Lehrbetrieb und die lernende Person Ende des zweiten Lehrjahres gemeinsam definiert und der Berufsfachschule mitgeteilt. Zusätzlich ist sie bei der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung anzugeben.

3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.

Art. 7 Berufsfachschule

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

  • a. Berufskunde

  • – Entwickeln von automatisierten Anlagen

120

100

120

340

  • – Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen;

    Instandhalten von automatisierten Anlagen

40

60

40

140

  • – Übernehmen von betrieblicher Verantwortung

40

40

40

120

Total Berufskunde

200

200

200

600

  • b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

  • c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20254 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

Die überbetrieblichen Kurse umfassen 44 Tage zu 8 Stunden.

Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzen

Anzahl Tage

1

1

Mechanische Komponenten oder Bauteile von automatisierten Anlagen bearbeiten oder fertigen

8

1

2

Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen

Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen

12

2

3

Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen

Einfache automatisierte Anlagen instand halten oder modernisieren

Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen

8

2

4

Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen

Software und Visualisierungen von automatisierten Anlagen laden und zugehörige Komponenten aufbauen

Antriebe in automatisierte Anlagen einbauen und mit Unterstützung in Betrieb nehmen

Sensoren oder einfache intelligente Komponenten in automatisierten Anlagen integrieren

Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen

Fehler in der Hardware an einfachen automatisierten Anlagen beheben

8

3

5

Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen

8

6

Elektrische Energieverteilungen aufbauen und in Betrieb nehmen

7

Antriebe oder elektrische Niederspannungserzeugnisse von automatisierten Anlagen instand halten

Total

44

Die Kurse 1–4 gemäss Absatz 2 sind für alle Lernenden verbindlich.

Von den Kursen 5–7 gemäss Absatz 2 ist ein Kurs verbindlich.

Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt Bildungsplan

Art. 9

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  • a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

    1. dem Berufsbild;

    2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;

    3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

  • b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.

  • c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  • a. Automatikmonteurin oder -monteur EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  • b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit der notwendigen Berufskunde im Bereich der Automatikmonteurin oder des Automatikmonteurs und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  • c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  • d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.

Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

  • a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;

  • b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

  • c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.

    2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Automatikmonteurin oder des Automatikmonteurs EFZ erworben.

    3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  • a. Teilprüfung, im Umfang von 6 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahrs geprüft,

    2. geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen,

    3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

    4. der Qualifikationsbereich umfasst die Handlungskompetenzbereiche Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) und Instandhalten von automatisierten Anlagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c);

  • b. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,

    2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,

    3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

    4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

60 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

20 %

  • c. Berufskunde, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,

    2. im Qualifikationsbereich wird anhand einer vorgegebenen Problemstellung aus der beruflichen Praxis ein Lösungsvorschlag entwickelt,

    3. der Qualifikationsbereich enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Lösungsvorschlag

50 %

2

Dokumentation des Lösungswegs

30 %

3

Reflexion des Vorgehens

20 %

  • d. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20256 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

  • a. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;

  • b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

  • c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

  • a. Teilprüfung 20 %;

  • b. praktische Arbeit: 30 %;

  • c. Berufskunde: 15 %;

  • d. Allgemeinbildung: 20 %;

  • e. Erfahrungsnote: 15 %.

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

  • a. Note für den Unterricht in der Berufskunde: 75 %;

  • b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.

Die Note für den Unterricht in der Berufskunde ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.

Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

  • a. Teilprüfung 30 %;

  • b. praktische Arbeit: 30 %;

  • c. Berufskunde: 20 %;

  • d. Allgemeinbildung: 20 %.

Art. 20 Wiederholung

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

Der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» muss spätestens mit der Abschlussprüfung wiederholt werden.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in der Berufskunde wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in der Berufskunde während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt Ausweise und Titel

Art. 21

Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Automatikmonteurin EFZ» oder «Automatikmonteur EFZ» zu führen.

Ist das eidgenössische Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

  • a. die Gesamtnote;

  • b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die beruflichen Grundbildungen der MEM‑Industrie

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die beruflichen Grundbildungen der MEM-Industrie setzt sich zusammen aus:

  • a. 10–12 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft;

  • b. 3 oder 4 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft;

  • c. 3 oder 4 Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;

  • d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Für die Zusammensetzung gilt überdies:

  • a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

  • b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

  • c. Alle beruflichen Grundbildungen der MEM-Industrie müssen vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  • b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.

  • c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

  • d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

  • a. Swissmechanic Schweiz;

  • b. Swissmem.

Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 3. November 20087 über die berufliche Grundbildung für Automatikmonteurin/Automatikmonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.

Die Bestimmungen über die Teilprüfung kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.

Lernende, die ihre Ausbildung als Automatikmonteurin oder -monteur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Automatikmonteurin oder -monteur EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. August 2025

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin